208
Diese Vorschrift erstreckt sich auf alle Theile oder Abtheilungen der Fang-
geräthe ingleichen auf Fangvorrichtungen aus Holz (Lattenfänge, Schwädriche), welche
mithin so eingerichtet sein müssen, daß die lichte Weite ihrer Oeffnungen mindestens
2,5 em beträgt.
Wir behalten uns vor, Ausnahmen von dieser Vorschrift im Falle des
Vedürfnisses für bestimmte Arten von Fanggeräthen zuzulassen.
§ 13.
Ohne Erlaubniß des Landrathsamts dürfen am Ufer eines fließenden Gewässers
oder im Flußbette befestigte oder verankerte nichtständige Fischereivorrichtungen
(Hamen u. s. w.) oder schwimmende Neg sich niemals weiter als über die Hälfte des
Wasserlaufes in seiner Breite, bei gewöhnlichem niedrigen Wasserstande vom Ufer
aus gemessen, erstrecken.
Mehrere derartige Fischereivorrichtungen dürfen gleichzeitig auf derselben oder
auf der entgegengesezten Uferseite nur in einer Entfernung von einander ausgeworfen
oder angebracht sein, welche mindestens das Dreifache der Längenausdehnung des
hrößten Netzes beträgt.
14.
Vorrichtungen zur Fischerei, welche der Flößerei hinderlich oder Wasser= und
Uferbauten gefährlich sind, müssen auf Anordnung des Landrathsamts ohne Anspruch
auf Entschädigung beseitigt werden.
Feste oder schwimmende Fischereivorrichtungen und alle sonstigen Fanggeräthe
müssen so aufgestellt oder ausgelegt sein, daß die freie Fahrt der Flöße und Fähren
sowie der Wasserabfluß nicht in nachtheiliger Weise behindert wird.
8 16.
An Fischerzeug, welches ohne Beisein des Fischers zum Fischfange ausliegt,
muß als Kennzeichen ein Täfelchen von hartem, festem Material (Holz, Blech u. s. w.)
befestigt und auf selbigem mit einer gegen Nässe und Witterung bestehenden Schrift
Name und Wohnort des Fischers, dem das Zeug gehört, angebracht sein.
8 16.
Es bleibt vorbehalten:
1. noch andere, als die bezeichneten der Fischerei schädlichen Fangmittel und
Fongarten zu verbieten, oder vorzuschreiben, von welcher Beschaffenheit die
erlaubten Fanggeräthe sein müssen und mit welchen Beschränkungen dieselben
zum Fischfange gebraucht werden dürfen,