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b. eine nach Anhörung des behandelnden Arztes ausgestellte Bescheinigung des
Physikus oder des verpflichteten Leichenschauarztes über die Todesursache,
sowie darüber, daß seiner Ueberzeugung nach der Beförderung der Leiche
gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen;
.Hein Ausweis über die vorschriftsmäßig erfolgte Einsargung der Leiche
(§ 34 Abs. 2 des Eisenbahn-Betriebsreglements in Verbindung mit Nr. 3, 4
dieser Bestimmungen)
. in den Fällen des § 157 der Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
(Reichs-Geseblatt S. 253) die seitens der Staatsanwaltschaft oder des
Amtsrichters ausgestellte schriftliche Genehmigung der Beerdigung.
Die Nachweise zu a und b werden bezaglich der Leichen von Militärpersonen,
welche ihr Standauartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen hatten (68 1, 2
der Verordnung vom 20. Januar 1879 — Reichsgesetzblatt S. 5 —) durch eine
Bescheinigung der zuständigen Militärbehörde oder Dienststelle über den Sterbefall
unter Angabe der Todesursache und mit der Erklärung, daß nach ärztlichem Ermessen
der Beförderung der Leiche gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen, ersetzt.
.
S
3.
Der Boden des Sarges muß mit einer mindestens 5 cm hohen Schicht von
Sögemehl, Holzkohlenpulver, Torfmull oder dergleichen bedeckt und es muß diese Schicht
mit fünfprozentiger Karbolsäure reichlich besprengt sein. (Anm. Ein Theil sogenannter
Karbolsäure — Acidum carbolicum liquefactum — ist in 18 Theilen Wasser unter
häusigem Umrühren zu lösen.)
4.
In besonderen Fällen, z. B. für einen Transport von längerer Dauer oder
in warmer Jahreszeit, kann nach dem Gutachten des Physikus eine Behandlung der
Leiche mit fäulnißwidrigen Mitteln verlangt werden.
Diese Behandlung besteht gewöhnlich in einer Einwickelung der Leiche in
Tücher, die mit fünfprozentiger Karbolsäurelösung getränkt sind. In schwereren
Fällen muß außerdem durch Einbringen von gleicher Karbolsäurelösung in die Brust
und Bauchhöhle (auf die Leiche eines Erwachsenen zusammen mindestens 1 Liter
gerechnet) oder dergleichen für Unschädlichmachung der Leiche gesorgt werden.
5
Als Begleiter der Leiche sind von der den Leichenpaß ausstellenden Behörde
nur zuverlässige Personen zuzulassen.