Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

227 
zustehen, welche indeß sowohl bezüglich der Führung der Bahn, wie bezüglich der 
Anlage der Stationen in den einzelnen Staatsgebieten etwaige besondere Wünsche 
der betreffenden Regierungen thunlichst berücksichtigen wird. Jedoch bleibt die landes- 
polizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bauentwürfe, soweit diese die Herstellung 
von Wegeübergängen, Brücken, Durchlässen, Flußkorrekturen, Vorfluthanlagen und 
Parallelwegen betreffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung der Bahnhofsanlagen jeder 
Regierung innerhalb Ihres Gebietes vorbehalten. Sollte demnächst nach Fertigstellung 
der Bahn in Folge eintretenden Bedürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, 
Staats= oder Vizinalstraßen, welche die geplante Eisenbahn kreuzen, von den einzelnen 
Landesregierungen angeordnet oder genehmigt werden, so wird zwar Preußischerseits 
gegen die Ausführung derartiger Anlagen keine Einsprache erhoben werden, die be- 
treffenden Laudesregierungen verpflichten Sich aber, dafür einzutreten, daß durch die 
neue Anlage weder der Betrieb der Eisenbahn gestört wird, noch auch daraus der 
Eisenbahn-Verwaltung ein Kostenaufwand erwöächst. 
Artikel III. 
Die Spurweite der Geleise soll 1,435 m im Lichten der Schienen betragen. 
Die Königlich Preußische Regierung ist berechtigt, die im Artikel 1 benannte Bahn 
nach den Bestimmungen der Bahnordnung für Deutsche Eisenbahnen untergeordneter 
Bedeutung vom 12. Juni 1878 herzustellen und demnächst zu betreiben. 
Artikel IV. 
Die Großherzoglich Sächsische, die Fürstlich Reuß-Plauische Negierung Aelterer 
Linie und die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung Jüngerer Linie werden für den 
Fall der Ausführung der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Bahn — in 
Anerkennung der für die betreffenden Theile Ihres Staatsgebietes hiermit verknüpften 
Vortheile —: 
1. den zum Bau der Bahnaulagen erforderlichen Grund und Boden innerhalb 
Ihres Landesgebietes der Königlich Preußischen Regierung unentgeltlich zur 
Verfügung stellen; 
2. die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege unentgeltlich 
und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Bestehens und Betriebes 
der Vahn gestatten. 
Artikel V. 
Die im Artilel IV wegen Hergabe des Grund und Bodens übernommene Ver- 
pslichtung erstreckt sich auf das gesammte, zur Herstellung der Bahn, einschließlich der 
72.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.