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zustehen, welche indeß sowohl bezüglich der Führung der Bahn, wie bezüglich der
Anlage der Stationen in den einzelnen Staatsgebieten etwaige besondere Wünsche
der betreffenden Regierungen thunlichst berücksichtigen wird. Jedoch bleibt die landes-
polizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bauentwürfe, soweit diese die Herstellung
von Wegeübergängen, Brücken, Durchlässen, Flußkorrekturen, Vorfluthanlagen und
Parallelwegen betreffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung der Bahnhofsanlagen jeder
Regierung innerhalb Ihres Gebietes vorbehalten. Sollte demnächst nach Fertigstellung
der Bahn in Folge eintretenden Bedürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe,
Staats= oder Vizinalstraßen, welche die geplante Eisenbahn kreuzen, von den einzelnen
Landesregierungen angeordnet oder genehmigt werden, so wird zwar Preußischerseits
gegen die Ausführung derartiger Anlagen keine Einsprache erhoben werden, die be-
treffenden Laudesregierungen verpflichten Sich aber, dafür einzutreten, daß durch die
neue Anlage weder der Betrieb der Eisenbahn gestört wird, noch auch daraus der
Eisenbahn-Verwaltung ein Kostenaufwand erwöächst.
Artikel III.
Die Spurweite der Geleise soll 1,435 m im Lichten der Schienen betragen.
Die Königlich Preußische Regierung ist berechtigt, die im Artikel 1 benannte Bahn
nach den Bestimmungen der Bahnordnung für Deutsche Eisenbahnen untergeordneter
Bedeutung vom 12. Juni 1878 herzustellen und demnächst zu betreiben.
Artikel IV.
Die Großherzoglich Sächsische, die Fürstlich Reuß-Plauische Negierung Aelterer
Linie und die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung Jüngerer Linie werden für den
Fall der Ausführung der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Bahn — in
Anerkennung der für die betreffenden Theile Ihres Staatsgebietes hiermit verknüpften
Vortheile —:
1. den zum Bau der Bahnaulagen erforderlichen Grund und Boden innerhalb
Ihres Landesgebietes der Königlich Preußischen Regierung unentgeltlich zur
Verfügung stellen;
2. die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege unentgeltlich
und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Bestehens und Betriebes
der Vahn gestatten.
Artikel V.
Die im Artilel IV wegen Hergabe des Grund und Bodens übernommene Ver-
pslichtung erstreckt sich auf das gesammte, zur Herstellung der Bahn, einschließlich der
72.