Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Staatsangehörigkeits-Ausweis 
(ausschließlich zur Benuhung innerhalb des deutschen Reichsgebiets 
gültigh. 
Dem (Namen, Stand und Wohnort), geboren am en .. 1. .. zu .. ... 
wird bescheinigt, daß derselbe und zwar durch (Abstammung, Naturalisation u. s. w.) 
die Eigenschaft aals besitzt. 
..... dcsI..I"l....... 
(Siegel und Unterschrift der zur Ertheilung von Staatsangehörigkeits-Ausweisen 
besugten Behörde resp. des betreffenden Beamten.) 
Ministerialverfügung, 
eine Abänderung der Verfügung vom 5. Juni 1877 über die poli- 
zeiliche Beaufsichtigung der Dampftessel betr., 
vom 15. Juni 1883. 
5 6 der ilisterial Verfũgunh e vom 5. Juni 1877 über die polizeiliche Beauf- 
sichtigung der Dampfkessel (Ges. Samml. Bd. XVIII S. 151) wird aufgehoben. An 
seine Stelle treten folgende Bestimmungen: 
Alles Holzwerk (und bei besonderen Kesselhäusern das Holzwerk des 
Daches) muß oberhalb mindestens zwei Meter von der Oberfläche des Kessel- 
gemäuers oder, insofern der Kessel nicht eingemauert ist, von der höchsten 
Stelle des von den Heizgasen berührten Kesseltheiles abstehen; derselbe 
Abstand muß unter dem tiefsten Punkte von über dem Kessel etwa zu 
trocknenden Gegenständen vorhauden sein und muß beziehentlich eine Schutz= 
vorrichtung angebracht werden, welche verhindert, daß zu trocknende ent- 
zündliche Gegenstände auf den Kessel fallen können. 
Für solche Dampfkessel, bei welchen das Produkt aus der feuer- 
berührten Fläche, in Quadratmetern, und der Dampfspannung, in Atmo- 
sphären-Ueberdruck, zwanzig nicht übersteigt, wird der oben vorgeschriebene
	        
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