Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Bahnhöfe und aller sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen, Parallel= 
wege, Sicherheitsstreifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Korrektionen 
von Wegen oder Wasserläufen u. s. w. nach den genehmigten Bauplänen oder nach den 
Bestimmungen der Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schupe der benach- 
barten Grundstücke, zur Verhütung von Feuersgefahr u. s. w. für nothwendig erachtete, 
der Enteignung unterworfene Grundeigenthum mit Einschluß von Rechten und Gerechtig- 
keiten. Die Ueberweisung des Grundeigenthums nebst Rechten und Gerechtigkeiten soll 
dergestalt unentgeltlich erfolgen, daß von der bauenden Eisenbahn-Verwaltung auch 
Kultur= und Inkonvenienz-Entschädigung nicht zu tragen und die für den Bau der 
Bahn erforderlichen Grundstücke frei von Pfandrechten, sowie frei von allen dinglichen 
Lasien und Abgaben, die dauernd erforderlichen in das Eigenthum, die vorübergehend 
erforderlichen für die Dauer des Bedürfnisses, in die Benuhung des Preußischen 
Staates übergehen. Letterem sollen vielmehr nur die Kosten der Vermessung und 
Versteinung des überwiesenen Terrains zur Last fallen. 
Die bauleitende Eisenbahn-Verwaltung wird nach Genehmigung des Bauplanes 
und der bei der Bauausführung etwa erforderlich werdenden Ergänzungen für jede 
Feldmark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu überweisenden Grundstücke nach 
ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und Größe, deren Eigenthümer 
nach Namen und Wohnort, ferner die landespolizeilich angeordneten Anlagen, sowie 
wo nur eine Belastung von Grundeigenthum in Frage steht, die Art und den Umfang 
dieser Belastung zu enthalten hat. 
Binnen drei Monaten nach Vorlage dieses Auszuges ist die Eisenbahn-Ver- 
waltung in den Besitz der erforderlichen Grundstücke zu seben. Ist innerhalb dieser 
Frist die Ueberweisung nicht erfolgt, so steht der Eisenbahn-Verwaltung die Befugniß 
zu, ohne Weiteres die gesehliche Enteignung zu beantragen, zu welchem Zweck jede 
der betheiligten Regierungen der Königlich Preußischen Regierung, soweit erforderlich, 
für Ihr Gebiet das Enteignungsrecht rechtzeitig ertheilen wird. Die Königlich 
Preußische Regierung wird dabei die Interessen der betheiligten Landesregierungen 
thunlichst wahrnehmen, insbesondere Vergleiche nicht ohne deren Zustimmung abschlieseen. 
Der im Enteignungswege für den Grunderwerb u. s. w. erwachsende Aufwand ein- 
schließlich der Kosten des Verfahrens ist der Eisenbahnverwaltung alsdann zu ersetzen. 
Den belheiligten Regierungen bleibt freigestellt, wegen Uebertragung dieser 
Verpflichtungen auf die von der Bahnlinie berührten Gemeinden u. s. w. mit letzteren 
Sich zu verständigen; Sie bleiben indeß auch für den Fall einer derartigen Ueber- 
tragung für die Erfüllung der Verpflichtungen Ihrerseits der Königlich Preußischen 
Regierung verhaftet.
	        
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