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Artilel XI.
Für die Einziehung von Stationen sowie für die Einstellung des Betriebes
anf der ganzen Bahn oder eines Theils derselben ist die Zustimmung der betheiligten
Regierungen erforderlich.
Artikel XII.
Ein Recht auf den Erwerb der in die einzelnen Staatsgebiete entfallenden
Bahnstrecken werden die betheiligten Staatsregierungen, so lange die Bahn im Eigen-
thum oder Betriebe des Preußischen Staates sich befindet, nicht in Anspruch nehmen.
Sollte dagegen später Eigenthum und Betrieb an einen Privatunternehmer abgetreten
werden, wozu die Genehmigung der betheiligten Regierungen erforderlich sein würde,
so bleibt den vertragschließenden Staatsregierungen, einer Jedeu für Sich, das Recht vor-
behalten, die in Ihren Gebieten belegenen Bahnstrecken nach Maßgabe des Prcußischen
Eisenbahngesehes vom 3. November 1838 anzukaufen. Durch eine etwaige derartige
Erwerbung des Eigenthums Seitens der betreffenden Landesregierungen soll indeß die
Einheitlichkeit des Unternehmens nicht beeinträchtigt werden; dieselben verpflichten Sich
vielmehr, auch in diesem Falle den Betrieb und die Verwaltung der auf Ihren Ge-
bieten belegenen Theile der Bahn demjenigen Betriebsunternehmer zu übertragen,
welcher den Betrieb und die Verwaltung der auf Preußischem Gebiete belegenen
Strecke der Bahn führen wird.
Artikel XlII.
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesives an das Deutsche
Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die aus diesem
Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu übertragen.
Artikel XIV.
Sollte bei der ausführlichen Bearbeitung des Bauentwurfs die Linie auch
durch Gebietstheile des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt geführt werden, so
erklärt Sich die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung bereit, Ban und
Betrieb der Bahn unter den vorstehenden Bedingungen auch innerhalb Ihres Gebietes
zu gestatten, ohne indeß wegen Ueberweisung des in diesem Falle innerhalb des Fürsten-
thums Schwarzburg-Rudolstadt erforderlich werdenden Grund und Bodens eine andere
Verpflichtung als die unentgeltliche Einräumung des Rechts auf Mitbenutzung der
Chausseen und sonstigen ösfentlichen Wege (Artikel IV Nr. 2) zu übernehmen. Die
Hohen vertragschließenden Theile werden wegen Beschaffung des in diesem Falle inner-
halb Schwarzburg-Rudolstädtischen Gebietes erforderlich werdenden Grund und Bodens
Vereinbarungen unter den betheiligten Interessenten herbeiführen.