Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Artilel XI. 
Für die Einziehung von Stationen sowie für die Einstellung des Betriebes 
anf der ganzen Bahn oder eines Theils derselben ist die Zustimmung der betheiligten 
Regierungen erforderlich. 
Artikel XII. 
Ein Recht auf den Erwerb der in die einzelnen Staatsgebiete entfallenden 
Bahnstrecken werden die betheiligten Staatsregierungen, so lange die Bahn im Eigen- 
thum oder Betriebe des Preußischen Staates sich befindet, nicht in Anspruch nehmen. 
Sollte dagegen später Eigenthum und Betrieb an einen Privatunternehmer abgetreten 
werden, wozu die Genehmigung der betheiligten Regierungen erforderlich sein würde, 
so bleibt den vertragschließenden Staatsregierungen, einer Jedeu für Sich, das Recht vor- 
behalten, die in Ihren Gebieten belegenen Bahnstrecken nach Maßgabe des Prcußischen 
Eisenbahngesehes vom 3. November 1838 anzukaufen. Durch eine etwaige derartige 
Erwerbung des Eigenthums Seitens der betreffenden Landesregierungen soll indeß die 
Einheitlichkeit des Unternehmens nicht beeinträchtigt werden; dieselben verpflichten Sich 
vielmehr, auch in diesem Falle den Betrieb und die Verwaltung der auf Ihren Ge- 
bieten belegenen Theile der Bahn demjenigen Betriebsunternehmer zu übertragen, 
welcher den Betrieb und die Verwaltung der auf Preußischem Gebiete belegenen 
Strecke der Bahn führen wird. 
Artikel XlII. 
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesives an das Deutsche 
Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die aus diesem 
Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu übertragen. 
Artikel XIV. 
Sollte bei der ausführlichen Bearbeitung des Bauentwurfs die Linie auch 
durch Gebietstheile des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt geführt werden, so 
erklärt Sich die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung bereit, Ban und 
Betrieb der Bahn unter den vorstehenden Bedingungen auch innerhalb Ihres Gebietes 
zu gestatten, ohne indeß wegen Ueberweisung des in diesem Falle innerhalb des Fürsten- 
thums Schwarzburg-Rudolstadt erforderlich werdenden Grund und Bodens eine andere 
Verpflichtung als die unentgeltliche Einräumung des Rechts auf Mitbenutzung der 
Chausseen und sonstigen ösfentlichen Wege (Artikel IV Nr. 2) zu übernehmen. Die 
Hohen vertragschließenden Theile werden wegen Beschaffung des in diesem Falle inner- 
halb Schwarzburg-Rudolstädtischen Gebietes erforderlich werdenden Grund und Bodens 
Vereinbarungen unter den betheiligten Interessenten herbeiführen.
	        
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