Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Wohnungsgeld oder Miethsentschädigung, sofern nicht Dienstwohnung fort- 
gewährt wird, pensionsfähiges Einkommen aus einem Nebenamte und der 
pensionsfähige Betrag solcher Dienstemolumente, welche ihrer Nalur nach 
steigend oder fallend sind. Der letztere Betrag ist für die Dauer des 
Kriegsdienstes in monatlichen Raten am Ersien jedes Monats im Voraus 
zu gewähren. 
Zu dem persönlichen Diensteinkommen werden Dienstaufwandsgelder 
sowie die nichtpensionsfähigen Tantièmen (Zählgelder) der Kassenbeamten 
nicht gerechnet. 
Erhält der Beamte die Besoldung eines Offiziers oder obern Beamten der 
Militärverwaltung, so wird der reine Betrag derselben, als welcher sieben 
Zehntel der Kriegsbesoldung angesehen werden, auf das Civildiensteinkommen 
angerechnet. Das Diensteinkommen eines Unteroffiziers in einer vakanten 
Lieutenantsstelle gilt nicht als Offiziersbesoldung. 
Hat der Beamte Familienangehörige, welchen er im eigenen Hausstande 
Wohnung und Unterhalt auf Grund einer gesetlichen oder moralischen 
Unterstühungsverbindlichkeit gewährt, oder hat derselbe die Bewirthschaftung 
eines Dienstlandes fortzuführen, so sindet für die Dauer seiner Abwesenheit 
aus den Wohnorte die Anrechnung nur insoweit statt, als das Civildienst= 
einkommen und sieben Zehntel der Kriegsbesoldung zusammen den Betrag 
von 3600 M. — Pf. jährlich übersteigen. Dienstwohnungen oder Mieths- 
entschädigungen werden hierbei sicts zu dem in der Matrikel für die 
Wittwenpensionsanstalten oder in den Besoldungsdesignationen veranschlagten 
Betrage angerechnet. Die Einschränkung der Aurechnung tritt in Kraft 
mit dem Beginne derjenigen Monatshälfte, mit welcher das Kriegsgehalt 
zahlbar wird, jedoch nicht vor Beginn des Monats, in welchem der Abgang 
aus dem Wohnorte erfolgt, und endet mit dem Schluß des Monats, in 
welchem die Rückkehr in den Wohnort stattfindet. 
Unter Familienangehörigen im Sinne des vorstehenden Absatzes sind 
Ehefrau, Kinder und Eltern, sowie andere nahe Verwandte und Pflege- 
linder zu verstehen. 
Beamten, welche als obere Beamte der Militärverwaltung in immobilen 
Stellen Verwendung finden, wird die mit drei Zwanzigsteln oder drei 
Zehnteln des Friedeus-Maximalgehalts zahlbare Zulage nicht angerechnet. 
Die Bestimmungen unter Nr. 2 und 3 finden auf pensionirte oder auf Wartegeld 
stehende Staatsbeamte hinsichtlich ihrer Pensionen und Wartegelder Anwendung.
	        
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