Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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stalt aus, ohne eine Rückzahlung der von ihm entrichteten Beiträge be- 
anspruchen zu können. Sollten jedoch bei seinem dereinstigen Ableben die 
Hinterbliebenen aus gemeinschaftlichen Mitteln eine geringere Pension be- 
kommen, als ihnen zugestanden hätte, wenn der Beamte vor seinem Aus- 
scheiden aus der Pensionsanstalt verstorben wäre, so ist ihnen aus der 
lehzteren der zur Ergänzung erforderliche Betrag zu gewähren. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserm beigedruckten 
londesherrlichen Insiegel. 
Schloß Osterstein, am 27. Dezember 1889. 
(□s.) Heinrich XIV. 
Dr. E. v. Beulwiß. Dr. Vollert. Engelhardt.
	        
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