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Artikel 1.
Der Thüringische Zoll= und Handelsverein wird unter der Bezeichnung „Thü-
ringischer Zoll- und Steuerverein“ vom 1. April 1890 ob auf drei Jahre, also bis
zum 1. April 1893, unter den gegenwärtig an demselben Theil nehmenden Vereins-
mitgliedern fortgesetzt.
Für diesen Zeitraum bleiben der Vertrag wegen Errichtung des gedachten
Vereins vom 10. Mai 1833 und die Verträge wegen Fortdauer des Thüringischen
Zoll= und Handelsvereins vom 26. November 1852 und vom 27. Juni 1864 mit
allen dazu getroffenen oder darauf bezüglichen besonderen Vereinbarungen, wie diese
Verträge und Vereinbarungen zur Zeit noch bestehen, und soweit sie nicht durch die
Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags geändert werden, in Kraft.
Artikel 2.
Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Reichssteuern erfolgt im Thu-
ringischen Zoll= und Stenervereine unter der Leitung einer den obersten Landesfinanz-
behörden unterstellten gemeinsamen Direktivbehörde in Erfurt mit der amtlichen Be-
zeichnung „General-Direktor des Thüringischen Zoll= und Steuervereins“. Der
General-Direktor tritt an die Stelle des General-Inspektors des Thüringischen Zoll-
und Handelsvereins, insbesondere auch in Bezug auf die Befugnisse und Dienstaufgaben,
welche nach Landesgesetzen dem Leßteren bisher überwiesen waren.
Artikel 3.
Dem General-Direktor des Thüringischen Zoll= und Stenervereins sind inner-
halb des ihm bestimmten Geschäftsumfanges (vergl. Artikel 6) die Hauptsteuerämter
oder, soweit in einzelnen Vereinsstaaten und Staatsgebieten die Hauptamts-Bezirks-
organisation nicht besteht, die mit der Erhebung und Verwaltung der Zölle und
Reichsstenern befaßten Steuerstellen unmittelbar unterstellt. In jedem Staate oder
Staatsgebiete, in welchem die Hauptamts-Bezirksorganisation nicht eingeführt ist,
werden eine oder mehrere Stenerstellen als „Bezirkssteuerämter“ beauftragt, an Stelle
von Hauptämtern (Artikel 20, Absatz 2, 3 des Zollvertrages vom 8. Juli 1867)
nach näherer Anweisung und unter der besonderen Kontrole des General-Direktors
hauptamtliche Geschäfte wahrzunehmen.
Artikel 4.
Die obere Bezirkseintheilung des Vereinsgebietes (Artikel 3) und die sich ihr
anschließende Abgrenzung der Dienstbezirke der obersten Aussichtsbeamten (Bezirks-
Stenerinspektoren, beziehungsweise Hauptsteueramts-Dirigenten) unterliegt der Verein-
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