Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

273 
Artikel 1. 
Der Thüringische Zoll= und Handelsverein wird unter der Bezeichnung „Thü- 
ringischer Zoll- und Steuerverein“ vom 1. April 1890 ob auf drei Jahre, also bis 
zum 1. April 1893, unter den gegenwärtig an demselben Theil nehmenden Vereins- 
mitgliedern fortgesetzt. 
Für diesen Zeitraum bleiben der Vertrag wegen Errichtung des gedachten 
Vereins vom 10. Mai 1833 und die Verträge wegen Fortdauer des Thüringischen 
Zoll= und Handelsvereins vom 26. November 1852 und vom 27. Juni 1864 mit 
allen dazu getroffenen oder darauf bezüglichen besonderen Vereinbarungen, wie diese 
Verträge und Vereinbarungen zur Zeit noch bestehen, und soweit sie nicht durch die 
Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags geändert werden, in Kraft. 
Artikel 2. 
Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Reichssteuern erfolgt im Thu- 
ringischen Zoll= und Stenervereine unter der Leitung einer den obersten Landesfinanz- 
behörden unterstellten gemeinsamen Direktivbehörde in Erfurt mit der amtlichen Be- 
zeichnung „General-Direktor des Thüringischen Zoll= und Steuervereins“. Der 
General-Direktor tritt an die Stelle des General-Inspektors des Thüringischen Zoll- 
und Handelsvereins, insbesondere auch in Bezug auf die Befugnisse und Dienstaufgaben, 
welche nach Landesgesetzen dem Leßteren bisher überwiesen waren. 
Artikel 3. 
Dem General-Direktor des Thüringischen Zoll= und Stenervereins sind inner- 
halb des ihm bestimmten Geschäftsumfanges (vergl. Artikel 6) die Hauptsteuerämter 
oder, soweit in einzelnen Vereinsstaaten und Staatsgebieten die Hauptamts-Bezirks- 
organisation nicht besteht, die mit der Erhebung und Verwaltung der Zölle und 
Reichsstenern befaßten Steuerstellen unmittelbar unterstellt. In jedem Staate oder 
Staatsgebiete, in welchem die Hauptamts-Bezirksorganisation nicht eingeführt ist, 
werden eine oder mehrere Stenerstellen als „Bezirkssteuerämter“ beauftragt, an Stelle 
von Hauptämtern (Artikel 20, Absatz 2, 3 des Zollvertrages vom 8. Juli 1867) 
nach näherer Anweisung und unter der besonderen Kontrole des General-Direktors 
hauptamtliche Geschäfte wahrzunehmen. 
Artikel 4. 
Die obere Bezirkseintheilung des Vereinsgebietes (Artikel 3) und die sich ihr 
anschließende Abgrenzung der Dienstbezirke der obersten Aussichtsbeamten (Bezirks- 
Stenerinspektoren, beziehungsweise Hauptsteueramts-Dirigenten) unterliegt der Verein- 
□—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.