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4. Zu Artikel 6.
u. Die Feststellung einer Dienstanweisung für den General-Direltor bleibt vorbehallen. Bio
auf Weileres ist, soweit nicht durch den gegenwärtigen Vertrag elwas Anderes vereinbart ist, für
den Umfang seiner Dienslobliegenheiten und Besugnisse sowie für seine sonsligen diensllichen Ver-
hälinisse die Dienstanweisung für den General-Inspektor des Thüringischen Zoll- und Handelsvereins
(Artikel 17 des Vertrages vom 10. Mai 1333), mit den später dazu getroffenen Abreden, mahgebend.
Man ist jedoch schon jetzt übereingekommen, daß der General-Direklor, unbeschadet der
Disziplinarbesugnisse der Landcsbehörde, befugt sein soll, wider Beamte des gemeinsamen Aussichts-
dienstes bei Pflichiwidrigkeiten, Versäumnissen und anderen Aulässen zu Rügen im Wege der Diensl-
untersuchung auf einen Verweis und nach Umständen auf Geldstrasen bis zu 30 Mark zu erlennen.
Gegen solche Straferlenumisse ist die Verufung an die oberste Landesfinanzbchörde zulässig,
was unter Benennung der lehteren im Straferkennmisse zu bemerken ist.
b. Die auf gemeinschaftliche Rechnung besoldeten Aufsichtsbeamten unterstehen, soweil nicht
durch den gegemvärtigen Vertrag und durch die zu vereinbarende Dienstordnung ciwas Anderes be-
stümmt ist, oder aus der Natur ihres Dienstverhältnisses, insbesondere ihrer allgemeinen dienstlichen
Unterslellung unter die gemeinsame Direktivbehörde nolhwendig sich Abweichungen ergeben, den über
den Civilstaalsdienst gellenden Gesehzen ihres Ansiellungslandes.
5. Zu Artikel 7
a. Man kam dahin übercin, daß die gemeinschaftlichen Ausgaben, soweit sic nicht durch
Rückeinnahmen (Einnahmen an Gebühren, die von Abgabepflichtigen für Amtshandlungen von Ober-
kontrolebeamten zu entrichten sind, sowie an Verwaltungskostenbeiträgen von Privatinteressenten,
Erlös fur verkaufte geldwerihe Formulare, alle Aklen, Register, Zeilungen u. s. w.) oder dur
außerordentliche Einnahmen (z. V. Steuern der auf gemeinschaftliche Rechnung besoldeten Beamten)
gedeckt werden, durch Ueberweisung eines Theils der den Vereinsstaaten für ihr Vereinsgebiet vom
Reich gewährten Verwaltungskostenvergütungen beziehungsweise durch Beiträge nach dem Verhältniß
der Bevöllerung auszubringen sind.
Bis auf Weiteres sollen der Gemeinschast von den Vereinsstaalen zur Deckung der gemein-
würiich Ausgaben zur Verfügung gestellt werden:
1. „Fünfzehn Prozent“ der Vergütungen für die Erhebung und Verwalkung der Material.
steuer und Verbrauchsabgabe für Zucker, sowie der Uebergangsabgabe von Bier;
2. „Fünfunddreißig Prozem“ der Vergsitungen für die Erhebung und Verwaltung der
Tabaksteuer, Maischbotlich= und Brannlweinmaterialsteuer, Verbrauchsabgabe für Brannl-
wein und Zuschlag zu derselben, Brausteuer und Stempelsteuer für Spielkarten;
jerner
3. die dem Reich auf die Einnahme an Salzsleuer angerechueten Vergülungen fũr Ober-
eamte.
ollte das Reich einzelne der Vergũtungen zu a 1 und 2 später auf Grund spegzieller
Liquidation der wirllichen Verwallungolosten gewähren, so erhält der Thüringische Verein nur den
auf die gemeinschastlichen Beamten fallenden Theil der betreffenden Vergsttungen.