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nicht deren Besteuerung zufolge des Reichsgesehes wegen Beseitigung
der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 einem anderen deutschen
Bundesstaate zusteht;
2. nicht im Fũrstenthume wohnhafte oder sich aufhaltende Personen wegen
ihres Einkommens
a) aus hierländischem Grundbesihe, wenn solcher mit mindestens
20 Steuereinheiten behaftet ist,
b) aus hierländischem Gewerbebetriebe,
) aus einem Dienst= oder Pensionsverhältnisse nach Maßgabe des
*§ 4 des Reichsgesetzes vom 13. Mai 1870;
3. juristische Personen, Vereine und Genossenschaften wegen ihres Einkommens
aus Kapitalvermögen, aus dem Betriebe gewinnbringender Geschäfte
und aus hierländischem Grundbesitze.
0 3.
Hiervon sinden folgende Ausnahmen statt:
1. Der regierende Fürst ist in Ansehung seines gesammten Einkommens,
soweit dasselbe nicht aus hierländischem der Grundsteuer unterworfenen
Grundbesitze stammt, von der Einkommensteuer befreit; ingleichen sinb
dies die Mitglieder des Fürstlichen Hauses in Ansehung ihrer Apanagen.
2. Einwohner des Fürstenthums bleiben wegen des Einkommens aus ihrem
außerhalb des Deutschen Reichs belegenen Grundeigenthume von der
Einkommensteuer frei, wenn sie den Nachweis führen, daß sie wegen
jenes Grundeigenthums in dem betreffenden Staate einer gleichartigen
Besteuerung unterliegen.
§5 4.
Von der Einkommensteuer sind ferner befreit:
1. das Deutsche Reich;
2. der Staatsfiskus nebst allen Staatsanstalten und Landeskassen, ein-
schließlich der Sparkassen;
3. Offiziere, Militärärzte und Beamte der Militärverwaltung für die Zeit,
während welcher sie mobil gemacht worden sind oder zur immobilen
Fußartillerie, zu Ersatzabtheilungen mobiler Truppen oder zu Besahungen
von im Kriegszustande befindlichen Festungen gehören, hinsichtlich ihres
Militäreinkommens;