Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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e) Ehefrauen sind wegen der Nutzungen desjenigen Vermögens, über 
welches ihnen die freie Versügung zusteht, und wegen ihres sonstigen 
Erwerbes besonders zu besteuern, ebenso die in väterlicher Gewalt 
stehenden Kinder wegen der Nutzungen des dem vöäterlichen Nießbrauche 
nicht unterliegenden Vermögens und wegen ihres sonstigen Erwerbes. 
§6 9. 
Das aus einem Wandergewerbe fließende Einkommen hat, wenn der betressende 
Gewerbtreibende im Fürstenthume einen Wohnsitz hat oder dauernd sich aufhält, bei 
Veranlagung der Einkommensteuer nicht außer Ausa## zu bleiben (vergleiche § 1 des 
Gesetes über die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umherziehen vom 18. September 
1879, Gesets. Bd. XIX Seite 173). 
8 10. 
Die Veranlagung der Einkommensteuer erfolgt lediglich nach Maßgabe des 
Gesammteinkommens, welches dem Steuerpflichtigen und den zu seinem Haushalte 
gehörigen Familiengliedern 
a) aus Grundeigenthum, 
b) aus Kapitalvermögen und aus Rechten auf periodische Hebungen oder 
Vortheile irgendwelcher Art, 
) aus dem Ertrage eines Amtes, Gewerbes oder irgend einer Art gewinn- 
bringender Beschäftigung 
8 11. 
Das Einkommen aus Grundvermögen (§ 10 unter a) umfaßt die Erträge 
sämmtlicher Liegenheiten, welche dem Steuerpflichtigen eigenthümlich gehören oder aus 
denen ihm in Folge von Berechtigungen irgend welcher Art ein Einkommen zufließt. 
Von Grundstücken, welche verpachtet oder vermiethet sind, ist der jeweilige 
Pacht= oder Miethzins, einerseits unter Hinzurechunng etwaiger Natural= oder sonstiger 
Nebenleistungen, sowie der vom Verpächter etwa vorbehaltenen Nuhungen, andrerseits 
unter Abrechnung der dem Verpächter verbliebenen Lasten, als Einkommen zu berechnen. 
Bei Berechnung des Einkommens aus nicht verpachteten Besitzungen ist der im 
Durchschnitt der drei letzten Jahre durch die eigene Bewirthschaftung erzielte Rein- 
ertrag zu Grunde zu legen. 
Ländliche Fabrikationszweige (Branntweinbrennereien, Brauereien, Mühlen, 
Ziegeleien und andere mehr) sind, soweit sie nicht bei der Ertragsermittelung des 
zufließt.
	        
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