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e) Ehefrauen sind wegen der Nutzungen desjenigen Vermögens, über
welches ihnen die freie Versügung zusteht, und wegen ihres sonstigen
Erwerbes besonders zu besteuern, ebenso die in väterlicher Gewalt
stehenden Kinder wegen der Nutzungen des dem vöäterlichen Nießbrauche
nicht unterliegenden Vermögens und wegen ihres sonstigen Erwerbes.
§6 9.
Das aus einem Wandergewerbe fließende Einkommen hat, wenn der betressende
Gewerbtreibende im Fürstenthume einen Wohnsitz hat oder dauernd sich aufhält, bei
Veranlagung der Einkommensteuer nicht außer Ausa## zu bleiben (vergleiche § 1 des
Gesetes über die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umherziehen vom 18. September
1879, Gesets. Bd. XIX Seite 173).
8 10.
Die Veranlagung der Einkommensteuer erfolgt lediglich nach Maßgabe des
Gesammteinkommens, welches dem Steuerpflichtigen und den zu seinem Haushalte
gehörigen Familiengliedern
a) aus Grundeigenthum,
b) aus Kapitalvermögen und aus Rechten auf periodische Hebungen oder
Vortheile irgendwelcher Art,
) aus dem Ertrage eines Amtes, Gewerbes oder irgend einer Art gewinn-
bringender Beschäftigung
8 11.
Das Einkommen aus Grundvermögen (§ 10 unter a) umfaßt die Erträge
sämmtlicher Liegenheiten, welche dem Steuerpflichtigen eigenthümlich gehören oder aus
denen ihm in Folge von Berechtigungen irgend welcher Art ein Einkommen zufließt.
Von Grundstücken, welche verpachtet oder vermiethet sind, ist der jeweilige
Pacht= oder Miethzins, einerseits unter Hinzurechunng etwaiger Natural= oder sonstiger
Nebenleistungen, sowie der vom Verpächter etwa vorbehaltenen Nuhungen, andrerseits
unter Abrechnung der dem Verpächter verbliebenen Lasten, als Einkommen zu berechnen.
Bei Berechnung des Einkommens aus nicht verpachteten Besitzungen ist der im
Durchschnitt der drei letzten Jahre durch die eigene Bewirthschaftung erzielte Rein-
ertrag zu Grunde zu legen.
Ländliche Fabrikationszweige (Branntweinbrennereien, Brauereien, Mühlen,
Ziegeleien und andere mehr) sind, soweit sie nicht bei der Ertragsermittelung des
zufließt.