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Hauptguts, zu welchem sie gehören, schon Berücksichtigung gefunden haben, ebenso wie
Stein-, Schiefer= oder Kalkbrüche, ferner Salz-, Gruben= oder Hüttenwerke, nach dem
durchschnittlichen Reinertrage der letzten drei Jahre zur Berechnung zu ziehen.
Kann in den vorgedachten beiden Fällen ein dreijähriger Durchschnitt nicht
hefunden werden, so tritt Schähung des jeweiligen Reinertrags ein. Für nicht ver-
miethete, sondern von dem Eigenthümer selbst bewohnte oder sonst benutzte Gebäude
oder Theile von Gebänden ist das Einkommen nach den ortsüblichen Mieth= oder
Pachtpreisen zu berechnen.
Hinsichtlich größerer Waldungen hat in der Regel der nach dem üblichen
Wirthschaftsplaue sich ergebende Jahresertrag in Ansatz zu kommen, ohne Rücksicht
darauf, daß vielleicht in dem einen Jahre die zulässige Holzsällung ausgesetzt wird,
in einem anderen Jahre dagegen in einem größeren, als für gewöhnlich zulässigen
Maße stattfindet.
Die auf dem Grundbesihe ruhenden Lasten und Steuern, ingleichen die Prämien
für Versicherung gegen Feuer= und Hagelschaden werden in Abzug gebracht, sind jedoch
auf Erfordern speziell nachzuweisen; ebenso die durchschnittlich nothwendigen Reparatur-
und Unterhaltungskosten, um die Baulichkeiten und deren Zubehörungen in nubbarem
Zustande zu erhalten, soweit diese Kosten nicht der Abmiether trägt und solche über
den Zweck der nothwendigen Unterhaltung nicht hinausgehen.
Die Zinsen für hypothekarisch eingetragene und andere Schulden dürfen blos
dann in Abzug gebracht werden, wenn die Schulden von dem Stenerpflichtigen vor
der Einschähung dem Vorsihenden der Bezirkseinschähungskommission beziehungsweise,
was die Einkommen bis zu 3000 M. anlangt, dem Gemeindevorstande schriftlich unter
Angabe des Namens und Wohnorts des Gläubigers, sowie des Datums der Schuld-
urkunde und des Zinsfußes speziell nachgewiesen werden.
Die Beträge der Einkommensteuer und der nach dem Einkommen bemessenen
Bezirks-, Kommunal= und Parochialanlagen dürfen weder bei dem Einkommen aus
dem Grundbesitze noch bei dem Einkommen aus dem Kapitalvermögen oder aus Amt,
Beruf, Handel und Gewerbe in Abzug kommen.
8 12.
Das Einkommen aus Kapitalvermögen (§ 10 unter b) besteht in den Zinsen
aller Forderungen, welche dem Steuerpflichtigen gegen Privatschuldner oder gegen das
Deutsche Reich, gegen den Staat und die Geldinstitute des Staates, gegen Gemeinden,
gegen öffentliche Gesellschaften oder Aktienunternehmungen, gegen andere Staaten u. s. w.
zustehen. Auch gehören hierher alle Einnahmen in Geld, Naturalien oder sonstigen