Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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geldwerthen Vortheilen, welche Jemandem aus Leibrenten oder ähnlichen Verträgen 
oder Verschreibungen zufließen. 
Die zugesicherten Jahreszinsen oder jährlichen Renten bilden sowohl bei dem 
in öffentlichen Papieren als bei dem in Privatforderungen bestehenden Kapitalvermögen 
das zu besteuernde Einkommen. Sovweit die Jahreszinsen von derartigen Einkommen 
nicht festgestellt sind, ist eine Verzinsung zu 4% anzunehmen. 
Gehen die Zinsen oder Renten nicht regelmäßig unverkürzt ein oder unter- 
liegen sie, wie bei Dividenden aus Aktienunternehmungen, jährlichen Schwankungen, 
so ist der für das vorhergegangene Jahr gezahlte Betrag in Ansatz zu bringen. 
Hinsichtlich der von diesem Einkommen abzuzichenden Zinsen etwaiger Schulden gilt 
die in § 11 Absatz 8 gegebene Bestimmung. Forderungen und Schulden, welche im 
kaufmännischen Verkehre und überhaupt im Verkehre unter Gewexbtreibenden bestehen, 
werden bei Feststellung des in § 13 behandelten Einkommens berücksichtigt und sind 
daher hier außer Ansatz zu bringen. 
5 13. 
Hinsichtlich der dritten Art des Einkommens (8 10 unter c), welches aus 
Amt, Beruf, Handel, Gewerbe, Pachtungen oder irgend einer Art gewinnbringender 
Beschäftigung fließt und zugleich die Pensionen und Wartegelder, überhaupt diejenigen 
fortlaufenden Einnahmen umfaßt, die nicht. als die Jahresrente eines unbeweglichen 
oder beweglichen Vermögens zu betrachten sind, ist Folgendes zu beachten: 
Der Gewinn aus Handel, Gewerbe, Pachtungen u. s. w. ist nach dem Durch- 
schnitt der drei letzten Jahre, sofern das Geschäft oder der Pacht schon so lange 
gedauert hat, zu berechnen. Kann ein solcher Durchschnitt nicht gezogen werden, so“ 
tritt Schätzung ein. Als Ausgaben dürfen, außer der üblichen Abschung für jähr- 
liche Abnutzung von Gebäuden und Utensilien, nur solche in Abzug gebracht werden, 
welche behufs der Fortführung des Handels= oder Gewerbebetriebes u. s. w. in dem 
bisherigen Umfange gemacht worden sind, mithin nicht solche Ausgaben, welche sich 
auf die Bestreitung des Haushalts des Steuerpflichtigen und des Unterhalts seiner 
Angehörigen beziehen, oder welche in einer Kapitalanlage zur Erweiterung des Ge- 
schäfts oder zu Verbesserungen aller Art bestehen. 
Feststehende Einnahmen sind mit dem vollen Betrage zur Berechnung zu ziehen. 
Die auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung zu leistenden Wittwenkassenbeiträge 
müssen von den Besoldungen, Wartegeldern oder Pensionen in Abzug gebracht werden. 
Dienstwohnungen und Dienstländereien, für welche nicht schon ein Abzug an der
	        
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