Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Besoldung stattfindet, sind nach den ortsüblichen Mieths= beziehungsweise Pachtpreisen 
in Ansatz zu bringen. 
Enthält das Diensteinkommen zugleich eine Entschädigung für Dienstanfwand, 
so ist der dafür zu berechnende Betrag außer Ausatz zu lassen. 
Hinsichtlich der in Abzug zu bringenden Zinsen von Privatschulden gilt die 
in § 11 Absah 8 gegebene Bestimmung. 
1. 
# 
* 
8 14. 
Die Gemeinden und die übrigen Personen des öffentlichen Rechts, in- 
gleichen die mit dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestatteten 
Stiftungen, Anstalten und Personenvereine, mit Ausnahme der nach- 
stehend unter Ziffer 2 besonders aufgeführten, unterliegen der Be- 
steuerung hinsichtlich des Reinertrags ihres in Grundbesi, in einem 
gewerblichen Betriebe oder sonst werbend angelegten Vermögens, abzüg- 
lich der Zinsen der von ihnen aufgenommenen Anleihen. 
A Bei# Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Erwerbs- 
und Wirthschaftsgenossenschaften sind für die Besteuerung die Ueber- 
schüässe maßgebend, welche als Aktienzinsen oder Dividenden (gleichviel 
unter welcher Benennung) an die Mitglieder vertheilt oder zur Bildung 
von Reservefonds oder zur Schuldentilgung verwendet werden. Dabei 
ist, wenn die Gesellschaft im Fürstenthume ihren Siß hat, die Be- 
steuerung etwaiger in anderen Staaten befindlicher Kommanditen zu 
berücksichtigen, wenn sie aber im Fürstenthume nur Zweigniederlassungen 
oder Agenturen unterhält, bloß ein verhältnißmäßiger Antheil der 
Ueberschüsse zur hierländischen Steuer heranzuziehen. 
Auf Eisenbahnen leiden die Bestimmungen unter Ziffer 2 sinngemäße 
Anwendung, soweit nicht die Besteuerung durch Staatsverträge 
geregelt ist. 
Liegende Erbschaften und andere mit dem Rechte des Vermögens- 
erwerbes ausgestattete Vermögensmassen (z. B. das Vermögen von Ab- 
wesenden) sind hinsichtlich ihrer gesammten reinen Erträgnisse steuer- 
flichtig. 
III. Von der Einschätzung. 
g 16. 
a) Die Unterlagen für das Abschähungsverfahren bilden die Individual- 
verzeichnisse, d. h. die Verzeichnisse der steuerpflichtigen Haushaltungen, 
so
	        
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