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Besoldung stattfindet, sind nach den ortsüblichen Mieths= beziehungsweise Pachtpreisen
in Ansatz zu bringen.
Enthält das Diensteinkommen zugleich eine Entschädigung für Dienstanfwand,
so ist der dafür zu berechnende Betrag außer Ausatz zu lassen.
Hinsichtlich der in Abzug zu bringenden Zinsen von Privatschulden gilt die
in § 11 Absah 8 gegebene Bestimmung.
1.
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8 14.
Die Gemeinden und die übrigen Personen des öffentlichen Rechts, in-
gleichen die mit dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestatteten
Stiftungen, Anstalten und Personenvereine, mit Ausnahme der nach-
stehend unter Ziffer 2 besonders aufgeführten, unterliegen der Be-
steuerung hinsichtlich des Reinertrags ihres in Grundbesi, in einem
gewerblichen Betriebe oder sonst werbend angelegten Vermögens, abzüg-
lich der Zinsen der von ihnen aufgenommenen Anleihen.
A Bei# Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Erwerbs-
und Wirthschaftsgenossenschaften sind für die Besteuerung die Ueber-
schüässe maßgebend, welche als Aktienzinsen oder Dividenden (gleichviel
unter welcher Benennung) an die Mitglieder vertheilt oder zur Bildung
von Reservefonds oder zur Schuldentilgung verwendet werden. Dabei
ist, wenn die Gesellschaft im Fürstenthume ihren Siß hat, die Be-
steuerung etwaiger in anderen Staaten befindlicher Kommanditen zu
berücksichtigen, wenn sie aber im Fürstenthume nur Zweigniederlassungen
oder Agenturen unterhält, bloß ein verhältnißmäßiger Antheil der
Ueberschüsse zur hierländischen Steuer heranzuziehen.
Auf Eisenbahnen leiden die Bestimmungen unter Ziffer 2 sinngemäße
Anwendung, soweit nicht die Besteuerung durch Staatsverträge
geregelt ist.
Liegende Erbschaften und andere mit dem Rechte des Vermögens-
erwerbes ausgestattete Vermögensmassen (z. B. das Vermögen von Ab-
wesenden) sind hinsichtlich ihrer gesammten reinen Erträgnisse steuer-
flichtig.
III. Von der Einschätzung.
g 16.
a) Die Unterlagen für das Abschähungsverfahren bilden die Individual-
verzeichnisse, d. h. die Verzeichnisse der steuerpflichtigen Haushaltungen,
so