Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Einzelnsteuernden und juristischen Personen, welche von den Gemeinde- 
vorständen aufzustellen sind. 
b) Jeder Eigenthümer eines bewohnten Grundstücks oder dessen Stell- 
vertreter haftet der Behörde, welche das Jndividualverzeichniß aufnimmt, 
für die richtige und vollständige Angabe der steuerpflichtigen Haus- 
haltungen und der Einzelnsteuernden. 
) Jedes Familienhaupt ist für die richtige und vollständige Augabe aller 
zu seinem Hausstande gehörigen Personen, seiner bei ihm wohnenden 
Gewerbsgehilfen, Arbeiter und Dienstboten, sowie etwaiger Aftermiether 
und Schlafstellenmiether verantwortlich. 
4) Die Eigenthümer bewohnter Grundstücke und die Familienhäupter sind 
verpflichtet, auch im Lause eines Jahres auf desfallsige Anfrage der 
Behörde Auskunft über die unter b und c bezeichneten Haushaltungen 
und Personen zu ertheilen. 
) Dienstherren und Arbeitgeber, bei Aktiengesellschaften, Erwerbs= und 
Wirthschaftsgenossenschaften die derzeitigen Vorstände, sind verpflichtet, 
den nach diesem Gesehe zuständigen Behörden auf Erfordern im Einzel- 
falle genau und gewissenhaft über die jeweiligen Lohn- und Dienst- 
bezüge der von ihnen gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen 
binnen bestimmter Frist Auskunft zu geben; ebenso sind sie verpflichtet, 
den Ab= und Zugang dieser Personen aus und bezüglich zu dem 
Arbeitsverhältniß binnen 14 Tagen dem Gemeindevorstande anzuzeigen. 
t) Der nach b bis c zur Auskunftsertheilung Verpflichtete haftet nicht 
bloß für die Stenerbeträge, welche in Folge unrichtiger oder unvoll- 
ständiger Angaben dem Staate entgehen, sondern soll bei vorliegender 
Nachlässigkeit oder böser Absicht überdies mit einer Geldstrafe bis zu 
Fünszig Mark belegt werden. Die Untersuchung gebührt dem Gerichte, 
sofern nicht der Schuldige binnen einer vom Gemeindevorstande zu 
bestimmenden Frist die Zahlung der verkürzten Stener, des vom 
Gemeindevorstande festqesetzten Strafbetrags und der durch das Ver- 
fahren gegen ihn entstandenen Kosten freiwillig leistet. 
§ 16. 
Behufs der Einschätzung der Steuerpflichtigen mit einem Einkommen bis zu 
3000 Mark wird für jede Gemeinde des Landes eine Einschätzungskommission bestellt; 
dieselbe besteht aus dem Bürgermeister, in der Stadt Gera aus einem Mitgliede des
	        
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