Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Stadtraths, als Vorsitzendem und mehreren anderen Einwohnern, welche vom Gemeinde- 
rathe beziehungsweise, wo ein solcher nicht vorhanden ist, von der Gemeindeversammlung 
durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung und zwar mit absoluter Mehrheit zu 
wählen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Die Zahl der Mitglieder 
wird nach Maßgabe der Einwohnerzahl und der Steuerverhältnisse für jede Einschätzungs= 
kommission durch das Ministerium besonders festgeseht. 
Die Wahl der Kommission erfolgt jedesmal auf drei Jahre dergestalt, daß in 
jedem Jahre der dritte Theil der Mitglieder durch Neuwahlen ersetzt wird, und es 
ist darauf zu sehen, daß in der Kommission die im Orte vorkommenden Klassen der 
Steuerpflichtigen (Grundbesitzer, Kapitalisten, Handel= und Gewerbtreibende) möglichst 
gleichmäßig vertreten sind. Die Neugewählten dürfen innerhalb der drei letzten Jahre 
nicht bereits Mitglieder der Kommission gewesen sein; ferner dürfen Verwandte und 
Verschwägerte bis zum zweiten Grad einschließlich nicht gleichzeitig Mitglieder der 
Kommission sein. Die Annahme der Wahl und die Theilnahme an den Arbeiten 
der Kommission, welche unentgeltlich zu erfolgen hat, kann nur abgelehnt werden, 
wenn nachgewiesen wird, daß daraus für die Gesundheit besondere Gefahr oder für 
die häuslichen Verhältnisse ein bedeutender Nachtheil entstehen würde, ferner von 
denjenigen Einwohnern, welche das 60. Lebensjahr überschritten haben oder unmittelbar 
vor der auf sie gefallenen Wahl Mitglieder einer Einschäyungskommission gewesen sind. 
Ueber die Gründe der Ablehnung entscheidet endgiltig der Bezirksausschuß. 
Weigert sich der Gewählte auch im Falle der Verwerfung seiner Ablehnungs-= 
gründe, den durch die Wahl auf ihn übertragenen Pflichten nachzukommen, so verfällt 
er in eine vom Landrathsamte auszusprechende Geldstrafe bis zu 60 M. und es wird 
die Wabl eines anderen Mitgliedes vorgenommen. 
Dem Ministerium bleibt nachgelassen, einzelnen Ortseinschähungskommissionen 
einen Staatsbeamten als Regierungskommissar beizuordnen, welchem alsdaun bei den 
Verhandlungen eine berathende Stimme zusteht. Auch ist dasselbe berechtigt, einerseits 
kleinere Orte zum Zwecke der Steuerveranlagung mit benachbarten Orten zu vereinigen 
und die Zahl der aus jeder Gemeinde zu wählenden Kommissionsmitglieder festzusehen, 
andererseits für größere Städte die Bildung mehrerer Ortseinschähungskommissionen 
zu gestatten. 
§ 17. 
Behufs der Einschähung der Einkommen von mehr als 3000 Mark werden 
drei Einschähungsbezirke dergestallt bestimmt, daß die Stadt Gera, der unterländische 
Bezirk ausschließlich der Stadt und der oberländische Bezirk einschließlich der darin 
liegenden Städte je einen Einschätungsbezirk bildet. Für jeden dieser Einschähungs- 
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