Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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bezirle wird alljährlich unter dem Vorsihe eines vom Ministerium zu ernennenden 
Kommissars eine Einschätzungskommission bestellt, welche außer dem Vorsitzenden aus 
neun Mitgliedern besteht. Lettere werden für die Kommission der Stadt Gera vom 
Gemeinderathe daselbst, für die beiden anderen Kommissionen von den Bezirksausschüssen 
auf drei Jahre durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung mit absoluter Mehrheit 
und eventuell Auswahl durch das Loos in der Weise gewählt, daß alljährlich der 
dritte Theil durch Neuwahlen ersept wird; auch dürfen die Neugewählten innerhalb 
der lehten drei Jahre nicht Mitglieder der Kommission gewesen sein. 
Die Mitglieder der Kommission müssen zu zwei Dritttheilen aus deujenigen 
Einwohnern des Einschätzungsbezirks entnommen werden, welche zur zweiten Ab- 
theilung gehören. 
Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Gradc einschließlich dürfen 
nicht gleichzeitig Mitglieder der Kommission sein; ferner ist bei der Wahl darauf zu 
sehen, daß die verschiedenen im Bezirke vorhandenen Arten des Einkommens (aus 
Grundeigenthum, Kapitalbesihz, Amt und Beruf, Betrieb von Handel und Gewerbe) 
Möglichst gleichmäßig vertreten werden. 
Wegen der Annahme oder Ablehnung der Wahl gelten die in § 16 für die 
Ortskommissionen enthaltenen Bestimmungen. 
Die Mitglieder der Bezirkskommissionen erhalten für ihre Reisekosten dieselbe 
Vergütung wie die Mitglieder der Bezirksausschüsse, jedoch keine Diäten. 
Solche Steuerpflichtige, welche in mehreren Bezirken Grundbesitz haben, oder 
ein gewerbliches oder Handelsgeschäft betreiben, werden in demjenigen Bezirke mit 
ihrem Gesammteinkommen zur Einschätzung herangezogen, in welchem sie ihren wesent- 
lichen Wohnsitz haben. 
Die Einschäzung des Einkommens des regierenden Fürsten aus hierländischem 
Grundbesitze, sowie des steuerpflichtigen Einkommens der Mitglieder des Fürstlichen 
Hauses erfolgt durch das Ministerium. 
8 18. 
Der vom Ministerium bestellte Kommissar (5 17) hat mit Hilfe der Gemeinde- 
vorslände, welche ein Verzeichniß derjenigen Personen, die nach ihrem Ermessen ein 
Einkommen von mehr als 3000 Mark haben, aus dem Individualverzeichnisse (§ 15) 
auszuziehen und beim Kommissar einzureichen haben, die Aufnahme einer vollständigen 
Nachweisung aller derjenigen Personen, Körperschaften, Vermögensmassen u. s. w. zu 
bewirken, welche von ihm als zu dieser Abtheilung gehörig erachtet werden.
	        
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