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bezirle wird alljährlich unter dem Vorsihe eines vom Ministerium zu ernennenden
Kommissars eine Einschätzungskommission bestellt, welche außer dem Vorsitzenden aus
neun Mitgliedern besteht. Lettere werden für die Kommission der Stadt Gera vom
Gemeinderathe daselbst, für die beiden anderen Kommissionen von den Bezirksausschüssen
auf drei Jahre durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung mit absoluter Mehrheit
und eventuell Auswahl durch das Loos in der Weise gewählt, daß alljährlich der
dritte Theil durch Neuwahlen ersept wird; auch dürfen die Neugewählten innerhalb
der lehten drei Jahre nicht Mitglieder der Kommission gewesen sein.
Die Mitglieder der Kommission müssen zu zwei Dritttheilen aus deujenigen
Einwohnern des Einschätzungsbezirks entnommen werden, welche zur zweiten Ab-
theilung gehören.
Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Gradc einschließlich dürfen
nicht gleichzeitig Mitglieder der Kommission sein; ferner ist bei der Wahl darauf zu
sehen, daß die verschiedenen im Bezirke vorhandenen Arten des Einkommens (aus
Grundeigenthum, Kapitalbesihz, Amt und Beruf, Betrieb von Handel und Gewerbe)
Möglichst gleichmäßig vertreten werden.
Wegen der Annahme oder Ablehnung der Wahl gelten die in § 16 für die
Ortskommissionen enthaltenen Bestimmungen.
Die Mitglieder der Bezirkskommissionen erhalten für ihre Reisekosten dieselbe
Vergütung wie die Mitglieder der Bezirksausschüsse, jedoch keine Diäten.
Solche Steuerpflichtige, welche in mehreren Bezirken Grundbesitz haben, oder
ein gewerbliches oder Handelsgeschäft betreiben, werden in demjenigen Bezirke mit
ihrem Gesammteinkommen zur Einschätzung herangezogen, in welchem sie ihren wesent-
lichen Wohnsitz haben.
Die Einschäzung des Einkommens des regierenden Fürsten aus hierländischem
Grundbesitze, sowie des steuerpflichtigen Einkommens der Mitglieder des Fürstlichen
Hauses erfolgt durch das Ministerium.
8 18.
Der vom Ministerium bestellte Kommissar (5 17) hat mit Hilfe der Gemeinde-
vorslände, welche ein Verzeichniß derjenigen Personen, die nach ihrem Ermessen ein
Einkommen von mehr als 3000 Mark haben, aus dem Individualverzeichnisse (§ 15)
auszuziehen und beim Kommissar einzureichen haben, die Aufnahme einer vollständigen
Nachweisung aller derjenigen Personen, Körperschaften, Vermögensmassen u. s. w. zu
bewirken, welche von ihm als zu dieser Abtheilung gehörig erachtet werden.