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Er hat ferner über die Besih-, Vermögens-, Erwerbs= und sonstigen Ein-
kommensverhältnisse der Steuerpflichtigen, soweit dies ohne tieferes Eindringen in die
gedachten Verhältnisse geschehen kann, möglichst vollständige Nachrichten einzuziehen
und sowohl die in den Selbsteinschähungen (§8§ 24, 25) enthaltenen Angaben, als
auch die sonstigen Nachrichten über die Verhältnisse der Steuerpflichtigen einer sorg-
fältigen Vorprüfung zu unterwersen, die zur Aufklärung einzelner Punlte nöthigen
Ermittelungen zu veranlassen und sodann der Einschätzungskommission über die Steuer-
stufe, in welche jeder Steuerpflichtige einzustellen sein dürfte, sein Gulachten abzugeben.
8 109.
Die Einschähungskommissionen unterwerfen die gutachtlichen Vorschläge ihres
Vorsizenden unter Benutzung aller ihnen zu Gebote stehenden Hilfsmittel einer sorg-
fältigen Prüfung. Dabei sieht der Kommission, wenn sie zur Erlangung einer genaueren
Kenntniß von den Einkommensverhältnissen eines Stenerpslichtigen es für nöthig er-
achtet, die Befugniß zu, durch ihren Vorsitzenden von den Verhandlungen der frei-
willigen Gerichtsbarkeit und den Hypothekenbüchern Einsicht zu nehmen.
Sofern eine formell genügende Selbsteinschätzung des Steuerpflichtigen vorliegt,
ist dieselbe durch Vergleichung mit den sonstigen Unterlagen zu prüfen.
Gehen der Kommission hierbei Bedenken gegen die Richtigkeit der eigenen
Angaben des Steuerpflichtigen über die Höhe seines Einkommens nicht bei, so sind
diese der Schäbung zu Grunde zu legen.
Liegt dagegen eine formell genügende Selbsteinschätzung nicht vor, oder erachtet
die Kommission die vorliegende Selbsteinschähzung für unrichtig, so ist die Kommission
berechtigt, nach vorgängigem Gehör des Steuerpflichtigen die Steuerstufe anderweit
festzusetzen.
So lange über die Einschätzung eines Kommissionsmitglieds oder seiner Ver-
wandten und Verschwägerlen im Sinne der Vorschrift der §§# 16 und 17 berathen
und abgestimmt wird, hat dasselbe abzutreten. Wird der Vorsihende während einer
Kommissionssitung vorübergehend an der Führung des Vorsitzes verhindert, so kann er
denselben auf die Dauer seiner Behinderung einem der übrigen Kommissionsmitglieder
übertragen.
8 20.
Die Einschähungskommissionen sind nur dann beschlußfähig, wenn zwei Dritt-
theile ihrer Mitglieder zugegen sind, und fassen ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit giebt der Vorsitzende den Ausschlag. Die Ausfertigungen
jeder Kommission sind von deren Vorsitzendem zu vollziehen.