Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Die Vorsitzenden, welche die Interessen des Staates allenthalben zu vertreten 
haben, leiten das Veranlagungsgeschäft und sind besonders dafür verantwortlich, daß 
das lettere überall nach den im gegenwärtigen Gesetze aufgestellten Grundsätzen zur 
Ausführung gelange. 
8 21. 
Der Vorsitzende des Bezirksausschusses ist in Bezug auf die richtige Feststellung 
der Steuer der Vertreter der Staatsinteressen für seinen Bezirk. Ihm liegt die obere 
Leitung des gesammten Veranlagungsgeschäfts im Bezirke ob. Er hat die gleichmäßige 
Anwendung der Veranlagungsgrundsätze zu überwachen, die Geschäftsführung der 
Vorsitzenden der Einschägzungskommissionen zu beaufsichtigen und für die rechtzeitige 
Vollendung des Veranlagungsgeschäftes zu sorgen. 
8 22. 
Die oberste Leitung des gesammten Veranlagungsgeschäftes im Fürsteuthume 
gebührt dem Ministerium, Abtheilung für die Finanzen. Dasselbe entscheidet auch 
über Beschwerden, welche gegen die Bezirksausschüsse wegen Nichtbeachtung geselicher 
Vorschriften angebracht werden. 
8 283. 
Die bei dem Einschäßungsgeschäfte betheiligten Vorsitzenden der Kommissionen 
und der Bezirksausschüsse sind kraft des von ihnen geleisteten Diensteides zur Geheim- 
haltung der Vermögens= und Einkommensverhältnisse, welche bei diesem Geschäfte zu 
ihrer Kenntniß gelangen, sowie der hierbei stattgefundenen Verhandlungen verpflichtet. 
Die Mitglieder der Kommissionen und der Bezirksausschüsse haben diese Geheimhaltung 
dem Vorsitzenden mittelst Handschlags an Eidesstatt zu geloben. 
Uebertretungen werden beim Vorsitzenden im Disziplinarwege bestraft, bei den 
übrigen Mitgliedern mit einer gerichtlich zu erkennenden Strafe bis zu 300 Mark 
und dem Verluste der Mitgliedschaft geahndet. 
Eine Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe findet nicht statt. 
Die Strafverfolgung verjährt in einem Jahre, die Strafvollstreckung in 
zwei Jahren. 
IV. Selbsteinschätzung. 
g 24. 
Alljährlich vor Beginn der Einschätzung ist jeder Steuerpflichtige, dessen jähr- 
liches Einkommen nicht zweifellos unter dem Betrage von 1000 Mark zurückbleibt,
	        
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