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Der Bezirksausschuß entscheidet über alle gegen das Verfahren und die Ent-
scheidungen der Einschätzungskommissionen angebrachten Beschwerden und Einsprüche,
sowie über die im Interesse des Staates eingelegten Berufungen.
Bei Erörterung der zuletzt gedachten Berufungen stehen dem Bezirksausschusse
dieselben Befugnisse zu, wie den Einschätzungskommissionen.
Behufs Prüfung der von den Steuerpflichtigen angebrachten Einsprüche hat
der Bezirksausschuß von den urkundlichen Nachweisen, zu deren Beibringung der
Einsprucherhebende sich erbietet, Einsicht zu nehmen und die von demselben gestellten
Zeugen oder Sachverständigen zu vernehmen. Ferner steht dem Beczirksausschusse die
Befugniß zu, auch andere als die von dem Einsprucherhebenden benannten Zeugen
oder Sachverständigen, äußersten Falles eidlich durch das betreffende Gericht, vernehmen
zu lassen, dem Einsprucherhebenden bestimmte Fragen über seine Vermögens= und
Einkommensverhältnisse vorzulegen, beziehungsweise ihn zur Vorlegung der in seinem
Besitze befindlichen Urkunden (Pachtkontrakte, Schuldverschreibungen, Handlungsbücher
u. s. w.) aufzufordern. Wenn binnen der zu bestimmenden Frist die erforderte Aus-
kunft nicht ertheilt wird oder die betreffenden Urkunden nicht vorgelegt werden, so
wird — was dem Einsprucherhebenden jedesmal bei der Aufforderung zu eröffnen
ist — angenommen, daß er den erhobenen Einspruch zu begründen außer Stande sei,
und der letztere zurückgewiesen. Auch ist der Bezirköausschuß berechtigt, wenn es an
anderen Mitteln zur Ergründung der Wahrheit fehlt, den Einsprucherhebenden zur
Erklärung an Eidesstatt über die von ihm selbst gemachten Angaben aufzufordern.
Der Bezirksausschuß hat für einen solchen Fall in einer darüber zu erlassenden Ent-
scheidung die eidesstattliche Versicherung wörklich vorzuschreiben, auch die Frist zu
bestimmen, binnen welcher sie bei dem Landrathsamte abzugeben ist, widrigenfalls
der erhobene Einspruch als unbegründet zurückzuweisen sein würde.
Das weitere Verfahren über Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen
und über die Vorlegung und Einsichtnahme der Urkunden kc. bleibt dem Bezirks-
ausschusse überlassen.
In den im leßten Absabe des § 27 bezeichneten Fällen kann der Bezirks-
ausschuß das gesammte Einschähungsverfahren einer Gemeinde für ungiltig erklären
und die unverweilte Vornahme einer anderweiten Einschähung, der jedesmal ein
Regierungskommissar beizuwohnen hat, anordnen.
Die Zuweisung des Regierungskommissars hat Seitens des Minisleriums
entweder für Rechnung der Staatskasse oder nach Befinden auf Kosten der betreffenden
Gemeinde zu erfolgen.