Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Abtheilung zu klassisiziren sind, die Einschätzungskommissionen auch im Laufe des 
Kalenderjahres zusammenzutreten haben. In beiden Fällen ist der Steuerpflichtige 
durch die Bezirkssteuereinnahme von dem ausgeworfenen Steuersatze vermittels des 
Stenerquittungszettels zu benachrichtigen. 
Stirbt ein Steuerpflichtiger der ersten Abtheilung, so ist von der Bezirks- 
stenereinnahme zu prüfen, zu welchen Steuerzugängen der Anfall der Erbschaft an 
bisher nicht veranlagte Personen Anlaß giebt, und wegen dieser Zugangsstellung das 
Erforderliche wahrzunehmen. 
Bei dem Tode eines Steuerpflichtigen der zweiten Abtheilung dagegen sind 
nicht bloß die bei der ersten Abtheilung in Zugang kommenden Personen durch die 
Bezirkssteuereinnahme, sondern auch alle Personen, welche in Folge des Todesfalles 
bei der Einkommenstener in Zugang kommen oder von der erslen in die zweite Ab- 
theilung übergehen oder in eine höhere Stufe der zweiten Abtheilung aufrücken, durch 
die Bezirkskommission einzuschähen, sofern nicht die Erben zur Fortentrichtung der dem 
Verstorbenen auferlegten Steuer für den Rest des Veranlagungsjahres sich erbieten. 
Von dem Eintritte eines Todesfalles, nach welchem Einschätungen Steuerpflichtiger 
bei der zweiten Abtheilung vorzunehmen sind, hat die Bezirkssteuereinnahme jedesmal 
den Vorsihenden der Bezirkskommission zu benachrichtigen. 
Den Steuerpflichtigen, welche während eines Jahres in Zugang kommen oder 
in eine höhere Stufe eingestellt werden, läuft von Behändigung des Stenerquittungs= 
zettels an eine vierwöchige Einspruchsfrist. Der Vorsitzende der Bezirkskommission 
bezüglich der Gemeindevorstand, bei welchem die Einsprüche einzureichen sind, hat die- 
selben bei rechtzeitigem Eingange, ohne daß erst deren Vorlegung an die Einschähungs- 
kommission stattzusinden braucht, mit eigener gutachtlicher Aeußerung an den Bezirks- 
ausschuß abzugeben. 
Wenn im Laufe des Jahres eine zur Steuer veranlagte Fran sich verheirathet, 
so ist, soweit nicht die Vorschrift des § 8 unter c in Frage kommt, der Steuersatz 
der Frau in Wegfall zu bringen, dagegen der Steuersatz des Mannes entsprechend 
zu erhöhen, wenn und soweit das Einkommen desselben in Folge der Verheiralhung. 
sich nachweisbar erhöht hat. 
Die Gemeindevorstände sind verpflichtet, den Bezirkssteuereinnahmen über den 
Ab- und Zugang, sowie über das Ableben steuerpflichtiger Personen spätestens am 
Schlusse jedes Monats Nachricht zu geben. Die Zu= und Abgänge werden von den 
Bezirkösteuereinnahmen in besondere Listen eingetragen, welche am Jahresschlusse durch 
den Gemeindevorstand zu beglaubigen sind.
	        
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