Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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VII. Koften. 
8 30. 
Für die Thätigkeit der Gemeindevorstände und der unteren Gemeindebediensteten, 
ferner für das den Ortskommissionen von den Gemeinden zur Verfügung zu stellende 
Sibungslokal (mit Einschluß der Heizung, Beleuchtung, Reinigung und Bedienung) 
sowie für Schreibmaterial findet eine Vergütung nicht statt. Die Kosten der Rekurs- 
instanz werden in derselben Weise wie die übrigen Ausgaben der Bezirksausschüsse gedeckt. 
Diejenigen Kosten aber, welche durch die nähere Feststellung des Einkommens 
eines Steuerpflichtigen veranlaßt werden, sind von diesem zu tragen, wenn seine eigenen 
Angaben als unrichtig befunden werden. 
VIII. Erhebung. 
5 31. 
a) Sobald die Steuertermine ausgeschrieben sind, hat der Steuerpflichtige 
längstens 8 Tage nach Ankunft jedes Termins seinen Betrag zu ent- 
richten. Es steht demselben frei, die Steuer auch für einen längeren 
Zeitraum bis zum Jahresbetrage im Voraus zu bezahlen. 
Das Ministerium ist ermächtigt, nach seinem Ermessen zwei oder 
drei Steuertermine an dem für den letzten dieser Termine bestimmten 
Fälligkeitstage gleichzeitig einziehen zu lassen. 
d) Dienstherrschaften, Fabrikherren, Handel= und Gewerbetreibende haften 
der Steuerkasse gegenüber selbstschuldnerisch für die von ihren Dienst- 
leuten, Fabrikarbeitern, Gehilfen und Gesellen zu entrichtenden Steuer- 
beträge, ebenso Eisenbahnen und Baunnternehmer für ihr steuerpflichtiges 
Beamten-, Dienst= und Arbeitspersonal, soweit diese Steuerbeträge zu 
den Steuersätzen der ersten Abtheilung gehören. 
) Die Ortssteucreinnehmer haben längstens 3 Wochen nach Verlauf des 
Stenertermins die eingehobenen Beträge sammt einem Verzeichnisse der 
Reste an die Bezirksstenereinnahme abzugeben. 
) Die Ortssteuereinnehmer erhalten eine Hebegebühr, welche von dem 
Ministerium bestimmt wird und 3½ Prozent der wirklich erhobenen 
Beträge in keinem Falle übersteigen darf. 
e) Hinsichtlich der monatlichen Ablieferungen der Bezirkssteuereinnahmen 
sowie hinsichtlich des Mahn= und Zwangsvollstreckungsverfahrens ver- 
bleibt es bei den zeitherigen Bestimmungen.
	        
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