Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

311 
X. Schlußbestimmungen. 
8 36. 
Gegenwärtiges Gese gelangt zuerst bei der Veranlagung der Einkommen- 
steuer für das Jahr 1891 in Anwendung. 
Die Bestimmungen des Gesehzes vom 13. April 1874 und der dazu ergangenen 
Nachträge behalten für die Einschähung und Erhebung der Steuer auf 1890 bis zur 
völligen Abwickelung der desfallsigen Geschäfte ihre Geltung. 
Die auf Grund des zeitherigen Gesebes gewählten Einschätzungskommissionen 
bleiben, unbeschadet der alljährlich stattfindenden Ernenerung, in Wirksamkeit. 
§ 37. 
Die zu Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes erforderlichen Anordnungen 
und Instruktionen erläßt das Ministerium. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigedruckten 
Fürstlichen Insiegel. 
Schloß Schleiz, am 16. Juni 1890. 
* Heinrich XIV. 
Dr. E. v. Beulwiß. Dr. Vollert. Engelhardt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.