Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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II. Vorschriften für die Einschätzung. 
(§8 6 bis 14 des Gesebes.) 
A. Steuerstufen und allgemeine Grundsätze. 
99. 
Die Steuerstufen bis zu Einkommensbetrögen von 200000 M. — Pf. und die für jede 
Suufe sich ergebenden Steuersätze sind in der unter A. beigesügten ochn zu entnehmen. 
Bei höherm Einkommensbetrage ist der terminliche Steuersah in der Weise zu ermitteln, 
daß das Einkommen nach unten hin auf das nächste Vielfache von 2000 M. — Pfl. abgespitzt und 
von der hiernach gesundenen Umtergrenze der betreffenden Einkommensstufe J1 Prozent genommen wird. 
8 10. 
Dos Geseh geslattet eine Ermäßigung der nach dem Jahreseinkommen erfolgten Einschähung 
wegen besonderer, die Leistungsfähigkeit bedingender wirthschaftlicher Verhälinisse. Dieselbe bedarf 
jedoch, als eine Ausnahme von dem allgemeinen Schähungsmaßstabe, in jedem einzelnen Falle einer 
besonderen Begründung, welche nur durch den Nachweis des Vorhandenseins eines oder mehrerer 
der nachslehend bezeichneten Verhältnisse zasion werden kann: 
n) eine große Zahl von Kinde 
b) die Verpflichtung zur ntcrhaiunng armer Angehöriger, 
e) andauernde Krankheil, 
4)) stärkere Schuldenlast, 
.) außergewöhnliche Unglücksfälle. 
Die Fälle zu a, b, e bedũrfen keiner weiteren Erläuterung. Zu d wird bemerkt, daß 
Schulden, deren Zinsen bereits bei der Festistellung des Jahreseinkommens in Abzug gebracht worden 
sind, eine Ermäßigung des danach bemessenen Stenersatzes in der Regel nicht zur Folge haben 
dürfen, vielmehr von einer stärkern Schuldenlast in dem hier gemeinten Sinne bloß dann die Rede 
sein kann, wenn die vorhandenen Schulden, worauf das Gesetz auch ausdrücklich hinweist, die Leistungs- 
fähigkeit wesentlich beeinträchligen. Dasselbe gilt von den unter e gedachten außergewöhnlichen 
Unglücksfällen. 
Personen mit einem Jahreseinkommen von mehr als 450 M. — Pf. dürfen wegen des 
Vorhandenseins solcher besondern Umstände niemals von der Sieuer befreit, sondern nur zu einer 
niedrigern Stufe eingeschälzt werden (vergl. 8 7 Abs. 2 des Geseqes); die Ermäßigung darf in der 
Negel und, sofern nicht ganz besonders drückende Verhältnisse obwalien, über eine Steuerstufe nicht 
hinausgehen. Würde der Einzuschätzende an sich in die erste Stuse von Abtheilung II gehören, so 
verbleibt derselbe zwar in diee Abtheilung, sein m* 4on jedoch in einer mit 1a zu 
bezeichnenden Siuse auf 5 M. 50 Pf. terminlich ermäßigt w 
Bezieht der Stenepsichuge ein Jahreseinkommen von n als 4000 M. — Pf., so 
findet eine Ermäßigung wegen besonderer Verhälmisse überhaupt nicht sialt. 
811. 
Die Veranlagung der Sieuer ersolgt in der Regel nach Haushaltungen.
	        
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