Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Zur Haushaliung gehört der Hausherr oder, wenn Frauen fiminn ein Wirthlchast 
führen, die Hausfrau, sowie ihre Angehörigen, denen sie Wohnung und Unterhalt 
Einen Haushalt im Sinne des Gesehes bilden also nur solche Personen, urb Bluts- 
verwandtschaft mit einander verbunden sind und aus dem Vermögen des Hausherrn oder der Haus- 
frau unterhalten werden. 
Verheirathete Kinder, welche mit ihren Eltern bezichungsweise Schwiegerellern unter einem 
Dache wohnen, und umgekehrt, werden nur dann als zu einem Haushalte gehbrig angenommen, 
wenn der eine Theil wegen Mangels an Erwerb seinen frühern eigenen Haushalt hat ausgeben 
müssen und wieder ganz in Wohnung und Unierhalt bei dem andern Theile aufgenommen worden ist. 
§ 12. 
Dem selbständigen Einkommen des Sieuerpflichtigen isl bei der Einschähung das etwaige 
besondere Einkommen aus dem Vermögen der zu seinem Haushalte gehörigen Familienglieder hinzu- 
zurechnen, soweit ihm an diesem Vermögen der Nießbrauch zusleht. 
Dagegen sind Ehefrauen wegen der Nutungen desjenigen Vermögens, über welches ihnen 
die freie Versügung zusicht und wegen ihres sonstigen Erwerbes besonders zu besteuern; ebenso die 
in väterlicher Gewalt stehenden Kinder wegen der Nutungen des dem väterlichen Nießbrauche nicht 
unterliegenden Vermögens und wegen ihres sonstigen Erwerbes (§ 8c des Gesetzes). 
Leben Ehegalten in ungetrennter Ehe, aber an verschiedenen Orten, so werden sie an dem 
bleibenden Wohnorte des Mannes, nicht an dem Orte, an welchem er sich, wenn 0 längere Zeit, 
des Verdienstes wegen aufhält, zur Steuer gezogen (vergl. oben § 7, Abs. 2 und 
8 13. 
Die über 18 Jahre allen Kinder, welche im Hause ihrer Eltern bei dem Betriebe der 
Landwirthschaft, eines Gewerbes oder eines anderen nuthbringeuden Geschäfts die Sielle von Lucchten, 
Mägden, Gesellen oder Gehilsen versehen, sind besonders zu besteuern, gleichviel ob sie für ihre 
Diensie einen bestimmten Lohn empfangen oder nicht. 
außerhalb des elterlichen Hauses lebenden Schüler, Seminarisien, Lehrlinge u. s. w. 
sind, dasern sie kein selbsländiges Einkommen haben, steuerfrei zu lassen. 
8 14. 
Geschwister, welche zusammenleben, bilden keinen Haushalt im Sinne des Gesetzes, weil es 
an dem besondern Merkzeichen desselben (dem Hansherrn oder der Hausfrau) fehll. Sie dũrfen 
daher auch nicht zusammen mit einem Steuersahe, sondern müssen, ein Jedes nach Maßgabe seines 
Einkommens, besonders besteuert werden. 
Dasselbe gilt, wenn mehrere Personen ein Grundstück oder ein Kapitalvermögen gemein- 
schastlich besiben oder ein Gewerbe gemeinschaftlich betreiben. Die Veraulagung hat in diesen Fällen 
nach Maßgabe des Autheils eines Jeden zu erfolgen. 
8 15. 
Die Zinsen von Schulden des Sienerpflichtigen müssen, wenn sie von dessen Einkommen 
gebracht werden sollen, vor der Einschähung dem Vorsihenden der Bezirkseinschätzungs- 
kommission beziehungsweise, soviel die zu Abtheilung 1 gehörigen Stenerpflichtigen anlangt, dem
	        
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