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Zur Haushaliung gehört der Hausherr oder, wenn Frauen fiminn ein Wirthlchast
führen, die Hausfrau, sowie ihre Angehörigen, denen sie Wohnung und Unterhalt
Einen Haushalt im Sinne des Gesehes bilden also nur solche Personen, urb Bluts-
verwandtschaft mit einander verbunden sind und aus dem Vermögen des Hausherrn oder der Haus-
frau unterhalten werden.
Verheirathete Kinder, welche mit ihren Eltern bezichungsweise Schwiegerellern unter einem
Dache wohnen, und umgekehrt, werden nur dann als zu einem Haushalte gehbrig angenommen,
wenn der eine Theil wegen Mangels an Erwerb seinen frühern eigenen Haushalt hat ausgeben
müssen und wieder ganz in Wohnung und Unierhalt bei dem andern Theile aufgenommen worden ist.
§ 12.
Dem selbständigen Einkommen des Sieuerpflichtigen isl bei der Einschähung das etwaige
besondere Einkommen aus dem Vermögen der zu seinem Haushalte gehörigen Familienglieder hinzu-
zurechnen, soweit ihm an diesem Vermögen der Nießbrauch zusleht.
Dagegen sind Ehefrauen wegen der Nutungen desjenigen Vermögens, über welches ihnen
die freie Versügung zusicht und wegen ihres sonstigen Erwerbes besonders zu besteuern; ebenso die
in väterlicher Gewalt stehenden Kinder wegen der Nutungen des dem väterlichen Nießbrauche nicht
unterliegenden Vermögens und wegen ihres sonstigen Erwerbes (§ 8c des Gesetzes).
Leben Ehegalten in ungetrennter Ehe, aber an verschiedenen Orten, so werden sie an dem
bleibenden Wohnorte des Mannes, nicht an dem Orte, an welchem er sich, wenn 0 längere Zeit,
des Verdienstes wegen aufhält, zur Steuer gezogen (vergl. oben § 7, Abs. 2 und
8 13.
Die über 18 Jahre allen Kinder, welche im Hause ihrer Eltern bei dem Betriebe der
Landwirthschaft, eines Gewerbes oder eines anderen nuthbringeuden Geschäfts die Sielle von Lucchten,
Mägden, Gesellen oder Gehilsen versehen, sind besonders zu besteuern, gleichviel ob sie für ihre
Diensie einen bestimmten Lohn empfangen oder nicht.
außerhalb des elterlichen Hauses lebenden Schüler, Seminarisien, Lehrlinge u. s. w.
sind, dasern sie kein selbsländiges Einkommen haben, steuerfrei zu lassen.
8 14.
Geschwister, welche zusammenleben, bilden keinen Haushalt im Sinne des Gesetzes, weil es
an dem besondern Merkzeichen desselben (dem Hansherrn oder der Hausfrau) fehll. Sie dũrfen
daher auch nicht zusammen mit einem Steuersahe, sondern müssen, ein Jedes nach Maßgabe seines
Einkommens, besonders besteuert werden.
Dasselbe gilt, wenn mehrere Personen ein Grundstück oder ein Kapitalvermögen gemein-
schastlich besiben oder ein Gewerbe gemeinschaftlich betreiben. Die Veraulagung hat in diesen Fällen
nach Maßgabe des Autheils eines Jeden zu erfolgen.
8 15.
Die Zinsen von Schulden des Sienerpflichtigen müssen, wenn sie von dessen Einkommen
gebracht werden sollen, vor der Einschähung dem Vorsihenden der Bezirkseinschätzungs-
kommission beziehungsweise, soviel die zu Abtheilung 1 gehörigen Stenerpflichtigen anlangt, dem