Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

321 
Lasten und Stenern, ingleichen die Prämien für Versicherung gegen Fcuer= und Hagelschaden in 
Abzug gebracht werden; ebenso die Neparatur= und Unterhaltungskoslen, welche durchschnittlich noih- 
wendig sind, um die Baulichkeilen und deren Zubehörungen in nutzbarem Zustande zu erhalten, 
soweit diese Kosien nicht der Abmiether trägt und solche über den Zweck der nothwendigen Unter- 
haliung nicht hinausgehen (§ 11 Abs. 7 des Gesehes). 
Unter den Lasten sinb nur dingliche, dem Grundbesitze dauernd obliegende Verpflichlungen 
zu verstehen, also weder Leislungen, die ohne rechtliche m7 freiwillig gewährt, noch Ver- 
pslichtungn die nur vorũbergeheud ũbernommen oder auferlegt w 
den Stenern sind lediglich die in die Staatskasse Hhenen Grundsteuern, nicht auch 
Gemeinde-, ee. und Parochialabgaben zu versichen (§ 17 gegenwärtiger Ausführungsbestimmungen). 
8 21. 
Das Einkonnnen aus Grundeigenthum siellt sich verschieden, je nachdem dasselbe verpachtet 
bezichungsweise vermiethcet ist, oder nicht 
ei Grundstücken, welche verpachiet oder vermiethet sind, ist zwischen dem Einkommen des 
Eigenhümers und dem Gewinn des Pächters zu unkerscheiden. Als das Einkommen des Verpächiers 
ist der jeweilige Pachl- oder Miethzins, einerseits unter Hinzurechnung etwaiger Natural, und sonstiger 
Nebenleistungen, sowie der dem Verpächter elwa vorbehaltenen Nutzungen, andererseito unker Ab- 
rechnung der dem Verpächter verbliebenen Lassen, zu berechnen. 
Unter dem seweiligen Pacht= und Miethzinse ist derjeuige Zins zu verstehen, welcher laut 
des Pacht. oder Miethvertrags auf das Jahr, für welches die Veranlagung erfolgt, vom Pächter 
oder Mielher zu zohlen ist. Soweit die Pacht- oder Miethverträge zur Zeit der Veranlagung den 
für das lünftige Jahr zu gewärtigenden Betrag nicht zweisellos ergeben, kann die Besteuerung nach 
Maßgabe derienigen Pacht= oder Mielhserträge erfolgen, welche im vorhergehenden Jahre bezogen 
worden sind. 
Die dem Verpächter neben dem Pachtzinse ziichert Nalural- und sonstigen Leisiungen 
und die ihm vorbehaltenen Nutzungen sind ebenso, wie die dem Verpächler verbliebenen Lasten, nach 
dem Durchschniite der letzten drei Jahre in Geld zu veranschlagen und es sind dabei hinsichtlich der 
Getreidelieferungen die mitlleren Marlinipreise zu Grunde zu legen. 
8 22. 
Der Gewinn des Pächters aus der Pachtung ist nach dem „Duchschrite der letzten drei 
Jahre, sofern die Pachtung schon so lange gedauert hat, zu berechnen 
ei uen eintrelenden Pãchlern kann das Einlonimen, mit wüchen der Vorgänger in Bezug 
auf die Pachtung veranlagt war, zum Anhalte genommen werden. 
Zu dem durch die Pachlung erzielten Reinertrage ist auch der Werth der freien Wohnung, 
sowie der volle Geldwerih der Naturaluutzungen zu rechnen, welche der Pächter aus den Erträgen 
des erpachteten Grundbesitzes unmittelbar für sich und seine Familie verwendet, wozu auch die 
Belöstigung des zur dersomichen Bedienung gehaltenen Gesindes, die Verwendungen für Luxus- 
pferde u. s. w. gehöre 
Als Achmben- dürfen nur solche in Abzug gebracht werden, welche behufs der Bewirth- 
schafuung des erpachteten Grundbesitzes gemacht worden sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.