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8 28.
Bei der Ermiltelung des Einkommens aus Arbeitsverdiensl jeglicher Arl ist, soweit nicht
ein dauerndes Dienst= oder Arbeitsverhälmiß gegen festen Jahreslohn vorliegt, die voraussichtliche
Dauer der jährlichen Arbeikszeil und der jeweilige Stand der Arbeitslöhne in Betracht zu ziehen.
Ueberdies ist zu berücksichtigen, daß neben dem in baarem Gelde bedungenen Lohne oder
Verdienste auch die in Naluralbezügen (z. B. freier Wohnung, freier Kost) oder in sonstigen Ver-
Mögensvortheilen besiehenden Vergülungen zu dem Jahreseinkommen gehören und nach den oris-
üblichen Preisen mit zu veranschlagen sind.
Beiträge für Kranken-, Unfall-, Alters, und Inwaliditätsversicherung kommen, soweit deren
Leistung auf einer geseblichen Verpflichtung beruht, von dem sleuerbaren Einkommen des zur Leistung
Verpflichteten in Abzug.
§ 29.
Tautièmen vom Gewinne laufmännischer Geschäsie, vom Sportelertrage u. s. w. gehören zu
den wechselnden Einnahmen, bei denen der Durchschnitt der lehlen drei Jahre maßgebend ist und
nach Befinden Schähung einiritt.
9 30.
Zu dem sleuerbaren Diensteinkommen der Bcamten sind Orts, und Personalzulagen, Dienst-
wohnungen und Wohnungsgelder zu rechnen, wogegen Pferderalionen, Reisekostenvergütungen und
Burcaugeldaversa als Entschädigungen für Dienstaufwand außer Ansatz bleiben.
III. Von der Einschätzung.
(8§ 15 bis 23 des Gesehes.)
8 31.
Die Beranlagung der Siteuer hat fũr jedes Jahr stets in den Monaten Ollober und
November des vorhergehenden Johres zu erfolgen.
Das Individualverzeichniß, dessen Aufstellung dem Gemeindevorstonde nach dem unter B
beigesügten Formulare obliegt, bildet hinsichtlich der Steuerpflichtigen erster Abtheilung die Grund-
lage der Veranlagung. In demselben müssen jedoch sämmtliche Einwohner der Gemeinde auf-
geführt werden, also auch diesenigen, welche der Besleuerung in der zweilen Abtheilung unterliegen,
serner diejenigen, welche zur Zeit der Veranlagung des Arbeilsverdienstes wegen oder aus anderen
Gründen zeilweise abwesend sind, sowie dicjenigen, welche in eine andere Gemeinde zu verziehen
beabsichtigen, aber noch nicht verzogen sind. Ueberdies sind die hierlands steuerpflichtigen Angehörigen
anderer Staalen sowie die steuerpflichligen juristischen Personen, Alliengesellschaften, Genossenschaften
und Vermögensmassen in dasselbe einzutragen. Hinsichtlich der sleuersreien Mitglieder von Truppen-
lörpern und der sleuerfreien Insassen von Straf= oder Besserungsanstalten, Armenhäusern u. s. w.
bedarf es nur einer summarischen Angabe ohne specielle namentliche Aufführung.
Für die Steuerpflichtigen zweiler Abtheilung ist vom Gemeindevorstande ein besonderes
Register nach dem Formulare unter C anzulegen und sodann an den Vorsitzenden der Bezirks-
kommission abzugeben.