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ersolgen kann, haben die Einschähungskommissionen und Bezirksausschüsse sich der Gemeindevorslände
zu bedienen und es sind die letztern den desfallsigen Anträgen zu entsprechen verpflichtet.
IV. Selbsteinschätzung.
(§§ 24, 25 bes Gesehes.)
§ 37.
Die Aussorderung zur — welche von den Vorsitzenden der Einschäbungs-
lommissionen an alle Stenerpflichtigen mit einem nicht zweifellos unter dem Betrage von 1000 M.
zurückbleibenden Jahreseinkommen zu erlassen ist, hal nach dem Muster unter D zu erfolgen.
Dieser Aussorderung ist ein Selbsteinschähungsformnlar nach dem Musier unter E anzusügen.
Dieselbe muß dem Stenerpflichtigen durch einen verpflichteten Boten oder Diener zugestellt werden,
welcher in einem ihm zu übergebenden Verzeichnisse bei jedem einzelnen Stunerpflichtigen den Tag
der Behändigung und den Namen der Person, an welche behändigt worden ist, zu vermerlen hat.
An Personen, welche nicht am Wohnorte des Kommissionsvorsitenden wohnen, kann die
Zustellung auch durch die Post kostenfrei gegen Behändigungsschein oder (namenllich soviel die für
mehrere Gemeinden bestlellien Ortskommissionen anlangt) durch Vermillelung der betheiligten Gemeinde-
vorstände bewirkt werden.
8 36.
In der Aufforderung zur Selbsteinschäbung ist dem Stenerpflichtigen zu deren Abgabe cine
Frisl von minesen acht Tagen einzuräumen.
Auf Ansuchen kann der Vorsitende der Kommission diese Frist um weitere acht Tage ver-
längern, l hierdurch die rechtzeilige Erledigung des Einschähungsgeschäfte nicht gefährdet wird.
w Verlängerung der Frist ist in dem Behändigungsnachweise beziehungsweise auf dem
—..V rt zu vermerken.
8 39.
Ergiebt sich aus einer Selbsteinschähung, daß dem Nießbrauche des Belreffenden das Ver-
mögen seiner Ehefrau oder seiner in väterlicher Gewalt befindlichen Kinder ganz oder theilweise
entzogen ist, so hat der Vorsihende der Kommission zu prüfen, ob die sonach steuerpflichtigen Familien-
glieder im Einschähungsregister bereits aufgeführt sind und ergeblichen Fallo auf deren nachträgliche
Einstellung Bedacht zu nehmen.
8 40.
Den Stenerpflichtigen, an welche eine Aufforderung zur Selbsteinschähung nicht ergeht,
sieht es frei, den Vorsitzenden der Einschähungskommission auf die Höhe ihres Einkommens und die
elwaigen besondern Verhälinisse, denen sie einen Einfluß auf die Feslfiellung ihrer Steuerstufe bei-
legen, vor Beginn des Einschähungsgeschäfts miltelst schrifllicher Eingabe aufmerksam zu machen.
V. Einsprüche und Bernfungen.
(§8 26 bis 28 des Gesetzes.)
8 41.
Die Gemeindevorstände, beziehungsweise die Vorsihenden der Bezirkskommissionen haben die
nach 8 27 Abs. 1 des Gesehes rechtzeilig eingegangenen Einsprüche alsbald der Einschätungs-