Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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lommission zur Erklärung vorzulegen, das Gutachten der lelern auf dem den Einspruch enthaltenden 
Schriftstücke oder auf einem Umschlage niederzuschreiben und sodann die Abyabe an den Vorsitzenden 
des Bezirksausschusses millels eines kurzen Beschlusses zu bewirken. 
Die Einsprüche Steuerpflichliger, welche während eines Jahres in Zugang kommen oder 
in eine höhere Slufe eingestellt werden, sind bei rechtzeiligem Eingange, ohne daß erst eine Vor- 
legung an die Einschähungskommission stallzufinden brauchl, vom Gemeindevorslande beziehungsweise 
vom Vorsitzenden der Bezirkskommission mit eigener gutachllicher Aeußerung an den Vorsitzenden 
des Bezirksausschusses abzugeben (8 29 Abs. 6 des Geseteg. 
8 42. 
Bei Erörterung der in den Einsprüchen enihallenen Angaben hat der Bezirksausschuß zwar 
mit Sorgfalt vorzugehen und nölhigenfalls von den ihm nach § 28 Abs. 3 des Gesehes eingeräumten 
ausgedehntern Besfugnissen Gebrauch zu machen, vor Allem ist es jedoch Sache des Steuerpflichtigen, 
die zur Beurtheilung der von ihm erhobenen Beschwerdepunkie erforderlichen thatsächlichen Unterlagen 
und die zur Begründung seiner Angabe dienenden Beweismittel (Urkunden, Zeugen, Sachverständige) 
vollständig herbeizuschaffen, widrigenfalls er sich selbst die Zurüchweisung seines Einspruchs beizumessen 
haben würde. 
8 43. 
Die Berufungen, welche im Juteresse des Staalsfislus von einem der Einschäpnngs- 
lommission beigegebenen Regierungskommissare oder von dem Landrathsamte eingelegt werden, sind 
dem Vorsitzenden der Einschähgungskommission zu behändigen und ebenso, wie die von Lehterm aus- 
gehenden Verufungen, mit den Gründen für die von der Einschähung abweichende Ausicht zu versehen. 
Der Vorsitzende der Kommission hat hiervon dem betreffenden Stenerpflichtigen sogleich Nachricht zu 
geben mit dem Eröffnen, daß ihm binnen einer vierwöchigen, vom Tage der Benachrichligung an zu 
rechnenden Frist die Eingabe einer Gegenerllärung freistehe. Nach Ablauf dieser Frist ist in Gemäß- 
heit des oben in § 41 Abs. 1 Bemerkien mit Einholung eines Guachtens der Kommission und 
Abgabe der Sache an den Vorsitzenden des Bezirksausschusses zu verfahren. 
8 44. 
Werden von dem Steuerpflichtigen Einwendungen gegen die in Folge der Berufung drohende 
Steuererhöhung geltend gemacht, so sind dieselben ebenso zu behandeln, wie ein gleichzeitig mil der 
eingeleglen Verufung erhobener Einspruch. In einem solchen Falle ist daher der Bezirksausschuß 
nicht nur verpflichtct, die vom Steuerpflichligen beigebrachten urkundlichen Nachweise einzusehen und 
die von demselben gestellten Zeugen oder Sachverständigen zu vernehmen, sondern auch besugt, sowohl 
zum Schuhe des Sieuerpflichligen, als zur bessern Begründung seines eigenen Urtheils von den in 
#§ 28 Abs. 3 des Gesetzes weiler bezeichucten Milkeln zur Ersorschung der Wahrheit nach seinem 
Ermessen Gebrauch zu machen. 
Wenn dagegen der Stenerpflichtige die Einreichung einer Gegenerllärung unterläßt, so gilt 
die Bestimmung in § 28 Abs. 2 des Gesetzes, nach welcher dem Bezirksausschusse bei Erörkerung der 
von den Vertretern des Staatsfigtus eingelegten Verusungen bloß die beschränlteren Besugnisse der 
Einschähungskommissionen zustehen. In einem solchen Falle hat daher der Bezirksausschuß nur die 
Pflicht, die Gründe, welche zur Einlegung der Berufung veranlaßt haben, sorgfältig zu prüsen und
	        
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