Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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nach dem Ergebnisse der Prüsung seine Entscheidung zu treffen. Dabei wird dem Umstande, daß 
der Steuerpflichtige ungeachtel der ihm gemachten ausdrücklichen Eröffnung keine Einwendungen gegen 
die eingelegle Verufung erhoben hat, insosern Gewicht beigelegt werden können, als diese Unter- 
lassung einigermaßen darauf schließen läßt, daß der Steuerpflichtige in der That durchgreifende 
Gründe gegen die in Aussicht stehende Steuererhöhung beizubringen außer Stande sei. 
45. 
Die erst nach Ablauf der gesehlichen Frist eingehenden Einsprüche sind vom Gemeinde- 
vorstande beziehungsweise vom Vorsitzenden der Bezirkseinschäbßungskommission millels darauf gebrachter 
Beschlüsse, in denen auf die stallgehabte Versäumung Bezug zu nehmen ist, den Einsprucherhebenden 
zurückzustellen. 
asselbe gilt von den Einsprüchen derjenigen Steuerpflichtigen, welche nach § 24 Abs. 3 
des Gesetzes durch Unlerlassen rechtzeiliger Selbsteinschäbung ihr Einspruchsrecht verwirkt haben. 
Glauben die auf solche Weise Zurückgewiesenen, daß eine Versäumung der Frist oder ein 
Verwirken des Einspruchsrechts nicht vorlicge, so bleibt ihnen unbenommen, mit einer unmittelbaren 
Eingabe an den Bezirksausschuß sich zu wenden, welcher sodann zunächst die Vorfrage zu ent- 
scheiden hat. 
8 46. 
Die Entschließungen des Bezirkoausschusses sind den Einsprucherhebenden durch die Vor- 
sihenden der Einschätzungskommissionen zu eröffnen, den Vertretern des Staatsfiskus dagegen un- 
mittelbar zuzufertigen. 
Wird durch Beschluß des Bezirksausschusses die Erhöhung oder Ermäßigung eines Sleuer- 
sahes herbeigeführt, so hat das Landrakhsamt überdies der Bezirksstenereinnahme kurze Nachricht zu 
geben. Die Benachrichligungen sind von der Bezirkssteuereimmahme als Belege für die Zu= und 
Abgangslisten zu benuten. 
Im Einschähungeregister sind die abgeänderten Steuersätze bloß nachrichtlich in die Spalie 
für Bemerkungen einzutragen, damit bei Aufstellung des Einschähungsregisters für das folgende Jahr 
die als „zeitherige Steuersähe“ aufzuführenden Beträge aus dem vorhergehenden Einschätungsregister 
entnommen werden können. 
gegen bleibt das Einschähungeregister hinsichtlich der von der Einschähungskonmission 
angenommenen Sieuersähe unverändert, so daß die Feslstellung desselben durch die Einsprüche und 
Berufungen keinen Aufschub erleddet. 
8 47. 
Wenn zufolge § 27 Abs. 4 und 8§ 28 Abs. 5 des Gesetzes das gesammte Einschäungs- 
verfahren einer Gemeinde für ungiltig erklärt und eine neue Einschälung unter Zuweisung eines 
Regierungskommissars angeordnet worden ist, so beginnt die vierwöchige Frist zu Einlegung der Ein- 
sprüche und Berufungen für die Steuerpflichligen von Behändigung der neuen Steuerzettel, für den 
Regierungslommissar vom Abschlusse des neuen Einschähungeregisters an zu laufen. 
Eine gänzliche Vernichtung des anderweiten Einschähungsverfahrens findet in keinem 
Falle statl.
	        
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