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VI. Abschluß des Einschätzungsgeschäfts und Erhebung der Steuer.
(68 29 bis 32 des Gesehes.)
8 48.
Die Vorsitzenden der Einschähungskommissionen haben das Veranlagungsgeschäft in der
Weise zu beschleunigen, daß die gehörig abgeschlossenen Einschähungsregister thunlichst bis Ende des
Monaks November, spälesteus aber bis Mitte des Monats Dezember an die Bezirkssteuer-
einnahme gelangen.
Von der letztern ist sodann dafür Sorge zu tragen, dasß die Aufstellung und Abgabe der
Heberegister sowie die Ausfertigung und Behändigung der Steuerzektel längstens bis Mitte März
des Veranlagungsjahres erfolgt.
Nach Aufstellung des Heberegislers ist das Einschähungeregister unverzüglich an das Land-
ralhsomt abzugeben; die Steuerzeltel (s. Muster F) sind mit Zugrundelegung des Heberegisters
auszufertigen.
Wemn aber in einer Gemeinde zufolge der Beslimmungen in §§ 27 Abs. 4 und 28 As. 5
des Gesees ein neues Einschähungsverfahren slaltgesunden hai, so isl von der Bezirkesteucreinnahme
nach Eingang des Einschähungsregisters mit thunlichster Beschleunigung das Heberegister aufzustellen
und sodann das Einschähungsregister ohne Verzug an das Landralhsaml abzugeben.
8 40.
Das Heberegister ist nach § 26 Abs. 2 des Gesetzes im Laufe des ersien Vierteljahres
mindestens 8 Tage lang bei dem Gemeindevorstande öffentlich auszulegen. Die nähere Festsetzung
der Zeit bleibt dem Gemeindevorslande im Benehmen mit dem Ortssteuereinnehmer überlassen; sollte
zwischen beiden eine Verständigung hierüber nicht eintreten, so ist für den Beginn der Auslegung die
Mitte des Monats März zu wählen.
Der Ortssteuereinnehmer kann wäöhrend der Auslegung des Heberegisters die Annahme von
Einkommensteuern aussehen, wenn er solches vorher durch die Lokalblätter oder durch öffemlichen
Anschlag bekanm macht.
8 50.
Die Steuerpflichtigen zweiter Abtheilung sind dem Heberegister jedes Oris in der durch das
Individualverzeichniß des Einschätzungeregisters für die Steuerpflichtigen erster Abtheilung bedingten
Reihenfolge (s. oben § 31 Abs. 2) einzufügen und, wenn sie in einer Gemeinde des Fürstenihums
außerhalb des Sitzes der Bezirkssteuereimahme wohnen, mit der Sieueremtrichtung gleichfalls an den
betreffenden Ortssleuereinnehmer gewiesen.
Auch über die im Laufe eines Jahres einkretenden Zu. und Abgänge sind für die Ein-
lommensteuern erster und zweiker Abtheilung keine getrennten Listen zu führen.
§ 51.
Die Ortseinnehmer haben, soweit den Stenerpflichtigen die Einspruchsfrist von Behändigung
der Stenerzeitel an läuft, über die Tage der Behändigung ein besonderes Verzeichniß zu führen und
dem Gemeindevorstande beziehungoweise dem Vorsitzenden der Bezirkskommission auf Verlangen enk-
sprechende Auslunft zu ertheilen.