b) wenn sie
keine Wan-
delpon ist.
222 Erster Theil. Fünster Titel.
§. 215. Hat aber einer von beiden Theilen mit Erfüllung des Vertrages bereits
den Anfang gemacht, so kann, wenn auch die Draufgabe wirklich als Wandelpön ge-
geben worden, dennoch weder der, welcher schon zum Theil erfüllt, noch der, welcher
diese Erfüllung angenommen hat. wider den Willen des Andemn zurücktreten.
§. 216. In allen Fällen ?2) geht das Eigenthum der Draufgabe, mit allen sei-
nen Wirkungen sogleich auf den Empfänger über.
§. 217. Ist von einer eigentlichen Draufgabe, die nicht als Wandelpön gegeben
worden, die Rede, und der Vertrag geht durch die Schuld des Empfängers zurück, so
hat der Geber die Wahl: ob er, außer der übrigen ihm zukommenden Entschädigung.
die Draufgabe in Natur, so wie sie ist, zurücknehmen, oder den Werth, welchen sie
zur Zeit der Uebergabe hatte, fordermn wolle.
§. 218. Geht der Vertrag durch die Schuld des Gebers zurück, so verliert der-
selbe die Draufg 62.
§. 219. Doch muß ihm deren Werth?) auf die dem Empfänger noch etwa
außerdem zu leistende Entschädigung zu gute gerechnet werden.
§. 220. Wird der Vertrag obne besonderes") Verschulden eines oder des an-
dern Theils rückgängig, so muß die Draufgabe, so wie sie alsdann ist, zurückgegeben
und genommen werden.
§. 221. Ein Gleiches findet statt, wenn der Vertrag durch wechselseitige Einwil-
ligung beider Theile wieder aufgehoben wird, oder wegen Mangels der rechtlichen Er-
sordermisse nicht bestehen kann ).
§. 222. Ist in diesem Falle (§§. 220, 221) die Draufgabe nicht mehr vorhan-
wie sie ist, weil keine Strase und keine Verbindlichkeit zur Cutschädigung eintritt. Der Gedber hat
nur die condictio ob causam. Bergl. S. 220. «
92) Nach G. R. ist darüber Meinungsverschiedeuheit. Die wahre arrha ist ein bloßes Beweis-
stück, der Zweck fällt deshalb weg, wenn der Vertrag erfüllt oder rückgängig wird. Daraus folgt,
daß jede Sache als arrha gegeben werden kann (die Romer pflegten cinen Ring zu geben, L. 11, §.6
D. de asct. emti X1X, 1), daß der Empfänger nicht Eigenthümer wird und daß sie, in den gedach-
ten beiden Fällen, zurllckgegeben werden muß. Anders ist es mit dem deutschen Haudgeide, dessen
Eigenthum auf den Enpsiger durch die Uebergabe übergeht, mag es abgerechuet werden, oder als
Zugabe verbleiben sollen. Diese Verschiedenheiten macht unser §. 216 gleich durch das „#u allen Fäl-
len“. Die Folge davon ist, daß der Empfänger im Falle der gehörigen Erfüllung die Draufgabe
behält, wenn sie auch nicht angerechnet worden ist. §. 208.
92 °) (4. A.) Diese Vorschrift findet auch auf das Angeld (§. 206) Anwendung. Erk. des Obertr.
vom 31. Ollober 1861 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XLIII, S. 173). — (5. A.) Dagegen führt das Obertt.
später aus: „Daraus, daß die mit der Hauptleistung gleich geeigenschaftete Daraufgabe als Angeld
auzusehen ist, folgt in keiner Weise, daß auch das Augeld (die Abschlags= und Vorleistung) der Da-
raufgabe gleichstehe und auch auf dieses der &. 218 Anwendung leide. — Das im Arch. Bd. XlIIII,
S. 172 ahgeraal Erkenntniß stellt den Unterschied mit Beziehung auf Bornemann und Koch an
sich richtig auf, der Schluß aber, daß §. 218 auch auf das Angeld Anwendung finde, welcher gar
nicht weiter miotivirt ist, ist ungerechtsertigtt — Bornemann und Koch ziehen jene Folgerung
airgends“ Erk. vom 17. Mai 1867 (Arch. f. Rechtsf. Bd. LXVII, S. 218 u. Ensch. Bd. I. VIII,
28).
93) Der gemeine Werth zur Zeit des Eigenthumscrwerbes, d. i. der Uebergabe, weil der Em-
pfänger um so viel reicher geworden.
94) Auf dieses „besondere“ ist kein Gewicht zu legen; es bedeutet ein Uebergewicht der Schuld
auf der einen Seite. Nach der Regel muß jeder Theil ein mäßiges Versehen verantworten. Es kön-
neu drei Fälle eintreten. a) Keiner hat ein Versehen begangen. Dieser Fall ist von selbst begreiflich.
4bb) Beiden fällt ein gleicher Grad von Schuld zur Last. ziun kompensirt sich dieselbe und es ist
wieder kein „besonderes“ Versehen des Emen die Ursache der Rückgängigkeit. c) Nur der Eine begeht
ein verpflichtendes Versehen, oder der Eine ein mäßiges, der Andere aber ein grobes. Dann ist
der Fall des „besonderen“ Versehens des Einen vorhanden.
95) In beiden Fällen (8. 220, 221) ist die condictio eine causs auf Rückgabe den Gegebenen
und noch Vorhandenen gegeben. L. 11, §. 6 D. de act. emt. (NXIX, 1); L. 2 C. duando licoat ab
emt. (IUr, 45). Anerlamt von dem Obertr. in dem Pr. vom 13. Dezember 1847 (Entsch. Bd. XVI.
S. 172). — Bergl. auch das Pr. 1618 in der Anm. 9 zu Tit. 4.