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Die Königlich Sächsische Regierung wird bei Durchführung der Expropriationen innerhalb
des Fürstlich Reußischen Gebieles die Interessen der Fürsllichen Regierung thunlichst wahrnehmen,
insbesondere Vergleiche nicht ohne Deren Zustimmung wbschließen. Der hierbei erwachsende Aufwand
einschließlich der elwaigen Kosten des Verfahrens ist der Königlichen Eisenbahnverwallung alsdann
zu ersetzen.
Arlilel 4.
Für den Bau der Bahn, welche 1## m Spurweite im Lichten der Schienen erhält, sollen
allenthalben die bei der göniglich Sächsischen Siaatseisenbahnverwaltung für die Herstellung von
normalspurigen Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung geltenden Bestimmungen maaßgebend sein.
Sollten sich im Laufe der Ausführung Abweichungen von dem ursprünglich genehmigten
Prosekte als nöthig oder zwedmäßig herausstellen, so werden Sich, insoweit das Fürstlich Reußische
Staatsgebiel hierbei in Frage kommt, beide Regierungen hierüber verständigen.
Die Fürstlich Reußische Regierung sichert der Königlich Sächsischen Regierung zu, die im
landespolizeilichen Interesse zu erhebenden Ansorderungen auf das Maaß des unbedingt Nöthigen
zu beschräuken und überläßt im Uebrigen die lechnische Beaussichtigung des Baues lediglich der
Königlich - Regierung.
Die Hohen vertragschließenden Regierungen sind darüber einig, daß die Herstellung, Unter-
haltung und Beleuchtung der Zufuhrvege zu den Stationen, soweit diese Wege außerhalb der
Lehteren liegen, nicht Sache der Eisenbahnverwaltung ist.
Arlikel 5.
Die Fürstlich Reußische Regierung überträgt das Eigenthum an dem Ihr gehörigen Theile
der von Schönberg nach Schleiz erbauten Eisenbahn unentgeltlich an die Königlich Sächsische
Regierung und verzichtet sowohl auf Nückerslattung des von Ihr zum Ban dieser Eisenbahn an die
Königlich Sächsische Regierung gezahlten Koslenbeitrags als auch für die Zukunft auf jede Rente
von dem Leberen.
Dieser leztere Verzicht trilt ein Jahr vor der Betriebseröffnung der Schönberg-Hirschberger
Eisenbahn in Kraft.
Artikel 6.
Die Berichtigung des Besitztitels in Vetreff sowohl des nach Artikel 2 für den Bau der
Schönberg-Hirschberger Eisenbahn zur Verfügung gestellten Grund und Vodens als auch aller im
Fürstlich Neußischen Slaatsgebiete gelegenen, zur Schönberg. Schleizer Eisenbahn gehörigen Grund-
Küücke wird die Fürsilich Reußische Regierung auf Ihre Kosten bewirlen lassen.
Artikel 7.
Die Fürstlich Reußische Regierung verpflichtet Sich, eine Fortsezung der einen oder der
anderen der genannten beiden Vahnen, sei es von dem Eudpunkie oder von einem Zwischenpunkte
aus — so lange sich dieselben im Eigenthume oder Belriebe des Sächsischen Slaates besinden —
miun unter der Bedingung zu genehmigen, daß der Uniernehmer den Bau nach den bei der Königlich
Scchsischen Staalbeisenbahnverwaliung für Secundäreisenbahnen jeweilig geltenden Normalien aus-
führt und der genannten Verwaltung den Betrieb der Bahn für seine, des Umternehmers Rechnung
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