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überträgt, sofern er sich nicht anslalt des letzteren Punkles wegen Zohlung cincs Pachtzinses mit
der Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung cinigen sollte.
Die Königlich Söchsische Regierung vrrpflichtel Sich, bei dem Zustandekommen einer unter
solchen Bedingungen genehmigten Fortsecung deren Bekrieb entweder für Rechnung des Unlernehmers
oder gegen einen mit demselben zu vereinbarenden Pachlzind zu übernehmen.
Artikel 8.
Der Fürstlich Reußischen Regierung verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich der in Ihrem
Gebiete gelegenen Strecken der Schönberg-Hirschberger wie der Schönberg-Schleizer Eisenbahn und
es sollen die auf diesen Strecken anzubringenden Hoheitszeichen diejenigen der Fürstlichen Regierung sein.
Die Bahnpolizei wird jedoch in Gemäßheit des jeweilig geltenden Bahnpolizeireglements für
die Eisenbahnen Deutschlands, beziehungsweise der jeweilig gellenden Bahnordnung für Deuische
Eisenbahnen untergeordneler Bedeutung von den Organen der Eisenbahnverwaltung ausgeübt.
Arlilel 9.
In allen Berwaltungsangelegenheiten, welche sich auf Eisenbahngrundstücke und auf den
Eisenbahubetrieb des Königlich Sächsischen Staates innerhalb des Fürstlich Renßischen Staatsgebietes
bezichen, sind die für die Königlich Sächsische Staalseisenbahnverwaltung bestimmten Zufertigungen
der Landesbehörden — insoweit nicht der Verkehr zwischen den belheiligten Ministerien in Frage
lommt — an die Generaldireltion der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen zu richten.
Die Königlich Sächsische Regierung wird, falls die Fürstlich Reußische Regierung es
wünschen sollte, Derselben einen in Deren Gebiete wohnenden Beamten oder eine daselbst befindliche
Eisenbahnverwaltungsslelle bezeichnen, welcher die an die genaunte Generaldireklion gerichtelen
amtlichen Zufertigungen mit rechllicher Wirkung behändigt werden können.
Artikel 10.
Slaatsangehörige des Fürslenihums Reuß, welche beim Betriebe der Schönberg-Hirschberger
und Schönberg-Schleizer Eisenbahn angestellt werden, verlieren dadurch nicht ihre Staatsangehörigkeit.
Die Belriebsbeamten sind als Königlich Sächsische Slaatseisenbahnbeamte ohne Unterschied des Ortes
der Anstellung rücksichtlich der Disciplin den zuständigen Königlich Sächsischen Eisenbahnbchörden,
im Uebrigen aber den Gesehen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsib haben,
unterworfen.
Die Verpflichlung der Bahnbediensteten ersolgt nach Maßgabe der für die Königlich
Sächsische Staatseisenbahnverwalkung jeweilig bestehenden Vorschristen bei der dazu zuständigen
Königlich Sächsischen Eisenbahnbehörde; dieselben haben aber, insoweit sie innerhalb des Fürstlich
Reußischen Staatsgebietes stalionirt werden, einen Revers zu unterzeichnen, in welchem sie sich an
Eides Siatt verpflichten, den Gesetzen des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie und den allgemeinen
Verordnungen der zuständigen Fürstlichen Landesbehörden genau und pünktlich nachzukommen.
* Meuerse werden der Fürsllichen Regierung überreicht.
esetzung der unteren Beamlenslellen soll bei sonst gleicher Qualificalion auf Angehörige
des zuunssehertb Neuß besondere Rücksicht genommen werden.