Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Artilel 11. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird auf denjenigen Verkehrsstellen, wo es Seileus 
der Fürstlich Reußischen Regierung für ersorderlich erachtet wird, eine geeigne#te Näumlichkeil zum 
Polizeibureau einrichten, möbliren, in gulem Stande erhalten und für deren Beleuchkung, Heizung 
und Reinigung sorgen, nicht minder die zum Diensic auf der Eisenbahn und den Bahnhäöfen be- 
slimmten Polizeibeamten, ingleichen alle Mitglieder der Fürsllichen Gendarmerie, welche sich durch 
Dienstlleidung oder sonst als solche ausweisen, bei Dienstreisen srei befördern. 
Artikel 12. 
Wenn die Königlich Sächsische Regierung demmächst Sich eulschließen sollte, ouf Ihre Koslen 
für weitere, im Inleresse des Verkehrs oder der Vertheidigung Deutschlands oder sonst erforder- 
liche, im ursprünglichen Projekte nicht vorgesehene Bahnanlagen oder für eltwaige Zweiggleise zum 
Anschlusse an die beiden vorgenaunten Bahnen Grund und Voden innerhalb des Fürstlich Reußischen 
Staatsgebietes im Exproprialionswege zu erwerben, so sollen in Bezug auf die Ermiktelung und Fest- 
stellung der Entschädigungen keine ungünstigeren Veslimmungen in Anwendung kommen, als diejenigen 
sind, welche bei den Entcignungen zu Eisenbahnanlagen im Fürstenihum Reuß jüngerer Linie zur 
Zeit Geltung haben. An die Fürstlichen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sind für ihre Thätigkeit 
bei dergleichen Grunderwerb nur die Verläge zu erstatten, während der Königlich Sächsischen 
Regierung im Uebrigen Gebühren= und Siempelfreiheit zugesichert wird. 
Artikel 13. 
Die Projelte für neue Verkehrsstellen sowic für größerc Veränderungen bestehender Verkehrs- 
stellen, ferner für Verlegung freier Strecken innerhalb des Fürstenthums Reuß werden der Fürst- 
lichen Regierung zur Prüfung vom Standtunkte der landespolizeilichen Interessen vorgelegt werden. 
Die Aufhebung bestehender Verkchrsstellen sowie die Einziehung einzelner ganzer Bahn- 
strecken innerhalb des Fürstlichen Staaksgebietes wird nicht ohne Zustimmung der Fürstiichen 
Regierung erfolgen. 
Die lechnische Aussicht über den Betrieb und den betriebsfähigen Zustand beider Bahnen 
wird der Königlich Sächsischen Regierung überlassen. 
Ariilel 14. 
Die Faohrpläne werden von der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung festgesetzt 
und die Entwürfe derselben der Fürstlich Reußischen Regierung behufs Geltendmachung etwaiger 
Wünsche, denen soweit thunlich ensprochen werden wird, rechtzeitig mitgetheilt. 
Artikel 15. 
Die Tarise werden von der Königlich Sächsischen Regierung nach Maaßgabe der für den 
Bereich der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen jeweilig geltenden Grundsätze festgestellt und der 
Fürstlich Reußischen Regierung mitgetheill. 
Abweichungen von diesen Grundsähen, welche sich im einzelnen Falle aus besonderen 
Gründen für die Linien Schönberg-Hirschberg oder Schönberg,Schleiz nöthig machen sollten, werden
	        
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