Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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nur nach eingeholter Zustimmung der Fürsilichen Regierung, soweit die belreffende Maaßregel die 
im Fürstlichen Staatsgebicte gelegenen Bahnstrecken berührt, in Wirksamkeit gesetzt werden. 
Artikel 16. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird die Verkehrs= und volkswirthschafichen Interessen 
der von beiden vorgenannten Eisenbahnen berührten Landestheile des Fürslenthums Reuß in gleicher 
Weise berücksichtigen, wie diejenigen der eigenen Gebietstheile und weder im Personen= noch im 
Güterverkehre zwischen den Unterthanen der vertragschließenden Regierungen hinsichtlich der Zest der 
Abferligung oder hinsichtlich der Beförderungsweise einen Unterschied machen. 
Artikel 17. 
Die Fürstlich Reußische Regierung wird die Schönberg-Hirschberger und die Schönberg- 
Schleizer Eisenbahn, den Betrieb dieser Eisenbahnen und das Einkommen daraus, so lange sich diese 
Eisenbahnen im Eigenthume des Königlich Sächsischen Staates befinden, mit slaatlichen direkten 
Steuern irgend welcher Art nicht belegen, noch auch eine Besteuerung der genannten Bahnen, ihres 
Betriebes und des Einkommens daraus zu Gunsten der Gemeinden und sonstigen korporativen 
Verbände zulassen. 
Arlikel 18. 
Eine Veräußerung der im Fürslenihume Reuß gelegenen Stirecken der SchönbergHirschberger 
oder der Schönberg.Schleizer Eisenbahn ebenso wie die Einstellung des Betriebes derselben oder 
dessen Uebertragung an einen anderen Betriebsunkernehmer bedarf der Zustimmung der Fürsliich 
Rcußischen Regierung. 
Ar#ikel 19. 
Der zwischen dem Königreich Sachsen und dem Fürstenthum Neuß jüngerer Linie wegen 
des Baues und Betriebes einer Eisenbahn von Schönberg nach Schleiz unter dem 11. Februar 1885 
abgeschlossene Staatsverlrag wird hierdurch aufgehoben. 
Artikel 20. 
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ralification vorgelegt und die Auswechse- 
lung der darüber ausgefertigtlen Urkunden sobald als möglich bewirkt werden. 
Zu Urkund dessen ist dieser 
Vertrag 
in doppelten Exemplaren ausgeserligt und von den genannten Commissarien vollzogen worden. 
Leipzig, am 26. Juli 1890. 
Walther Eugelhardt. Dr. Paul Hermann Nitterstädt. 
Ische.
	        
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