Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Gesetzes vom 16. Juni 1890, die Erhebung der Einkommensteuer betrefsend, evemtuell der spöter 
elwa an die Sielle dicses Gesetzes tretenden gesetzlichen Bestimmungen, besleuert. Ueberdies wird 
die gesehzliche Grundsteuer von dem im Fürstenthume Reuß gelegenen Grundeigenthume erhoben, 
welches zu der in Artikel 1 bezeichneten Eisenbahn gehört. 
Ariilel 13. 
Eine Veräußerung der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Eisenbahn ebenso wie 
die Einstellung des Berriebes derselben oder dessen Uebertragung an einen anderen Betriebsunter- 
nehmer bedarf der Zustimmung der Fürstlich Renßischen Regierung. 
Arlikcl 14. 
Gegenwärtiger Vertrag soll zur londesherrlichen Ratification vorgelegt und die Auswechse- 
lung der darüber ausgefertiglen Urkunden sobald als möglich bewirkt werden. 
Zu Urkund dessen ist dieser 
Vertrag 
in doppelten Exemplaren ausgefertigt und von den ernannten Commissarien vollzogen worden. 
Leipzig, am 26. Juli 1890. 
Walther Engelhardt. Dr. Paul Hermann Altterstädt. 
Ische.
	        
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