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esetzsammlung
für das
Fürstenthum Neuß jüngerer Linie.
Ko. 493.
Ministerial-Verfügung
vom 7. November 1890,
Abänderung der Ministerial-Verfügungen vom 5. Juni 1877 und vom
9. März 1884 über die polizeiliche Beaufsichtigung der Tampfkesfel betr.
Mit höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten werden die 88 5
Abs. 1 und 20 der Ministerial-Verfügungen vom 5. Juni 1877 (Gese-Sammlung
Bd. XVIII. S. 151) und vom 9. März 1884 (Gesetz-Sammlung Bd. XIX. S. 59),
die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel betreffend, hiermit aufgehoben und
durch folgende Bestimmungen ersetzt:
8 Dampfkessel, welche für mehr als sechs Atmosphären Ueberdruck
bestimmt sind, und solche, bei welchen das Produkt aus der feuerberührten
Fläche in Quadratmetern und der Dampfspannung in Atmosphären Ueber-
druck mehr als dreißig beträgt, müssen in besonderen Kesselhäusern, welche
nicht übersetzt sind, aufgestellt werden und mindestens vier Meter von öffent-
lichen Straßen und fremden Grundstücken abstehen, dafern die Besiher dieser
Grundstücke sich mit einem geringeren Abstande nicht ausdrücklich einver-
standen erklärt haben.
§ 20. Dem Techniker liegt auch die allgemeine Aufsicht darüber ob,
daß den im § 12 unter 3 und 4 enthaltenen Bestimmungen über die
Ausgegeben am 19. November 1890.