Gesetz
vom 21. Dezember 1883,
betreffend die Abänderung von & 7 Ziffer 2 des Ausführungsgesetzes
zu dem Deutschen Gerichtskostengesetze und zu den Deutschen Gebühren-
ordnungen vom 19. September 1879.
Wir Heinrich der Vierzehnte, von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regierender
Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera,
Schleiz und Lobenstein rc. rc.
verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags, was folgt:
Der Satz sub 2 in §7 des Ausführungsgesehes zum deutschen Gerichtskosten-
Gesetze 2c. vom 19. September 1879 wird hierdurch aufgehoben und an seine Stelle
tritt folgende Bestimmung:
„Für das Zwangsversteigerungs-Verfahren in unbewegliches Vermögen
mit Ausschluß des Zuschlagsurtheils, des Vertheilungsverfahrens und der
Eintragungen in das Grund= und Hypothekenbuch werden sieben Zehntheile
der im § 8 des Gerichtskostengesehes bestimmten Gebühr, mindestens aber
5 Mark und für das Zuschlagsurtheil drei Zehntheile der in 8 8 des Ge-
richtskostengesetzes geordneten Gebühr erhoben.“
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigedruckten
Farstlichen Insiegel.
Schloß Osterstein, am 21. Dezember 1883.
#. S.) Heiurich XIV.
Dr. E. v. Beulwitz. Dr. Vollert. Engelhardt.