Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

Gesetz 
vom 21. Dezember 1883, 
betreffend die Abänderung von & 7 Ziffer 2 des Ausführungsgesetzes 
zu dem Deutschen Gerichtskostengesetze und zu den Deutschen Gebühren- 
ordnungen vom 19. September 1879. 
Wir Heinrich der Vierzehnte, von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regierender 
Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, 
Schleiz und Lobenstein rc. rc. 
verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags, was folgt: 
Der Satz sub 2 in §7 des Ausführungsgesehes zum deutschen Gerichtskosten- 
Gesetze 2c. vom 19. September 1879 wird hierdurch aufgehoben und an seine Stelle 
tritt folgende Bestimmung: 
„Für das Zwangsversteigerungs-Verfahren in unbewegliches Vermögen 
mit Ausschluß des Zuschlagsurtheils, des Vertheilungsverfahrens und der 
Eintragungen in das Grund= und Hypothekenbuch werden sieben Zehntheile 
der im § 8 des Gerichtskostengesehes bestimmten Gebühr, mindestens aber 
5 Mark und für das Zuschlagsurtheil drei Zehntheile der in 8 8 des Ge- 
richtskostengesetzes geordneten Gebühr erhoben.“ 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigedruckten 
Farstlichen Insiegel. 
Schloß Osterstein, am 21. Dezember 1883. 
#. S.) Heiurich XIV. 
Dr. E. v. Beulwitz. Dr. Vollert. Engelhardt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.