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Gesetz,
vom 28. Dezember 1883,
die Abänderung und Ergänzung einiger Bestimmungen des Statuts
für die Allgemeine Beamt pensionsanstalt betreffend.
Wir Heinrich der Vierzehnte, von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regierender
Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera,
Schleiz und Lobenstein re. 2.
verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags was folgt:
81.
Vom 1. Januar 1884 ab nehmen die Beamten des Hof= und Kameraldienstes
an der Allgemeinen Pensionsanstalt für die Wittwen und Waisen der Civilbeamten,
Geistlichen und Schullehrer nicht weiter Theil.
Von dem gleichen Zeitpunkte ab geht die Verbindlichkeit, sämmtlichen alsdann
vorhandenen oder später hinzutretenden Wittwen und Waisen von Hof= und Kameral-
beamten die ihnen zukommenden Pensionen zu gewähren, auf die Fürstliche Kammer über.
Die Pensionsanstalt verbleibt im alleinigen Besitze des zu Ende 1883 vor-
handenen Vermögens, ohne daß eine Hinanszahlung an die Fürstliche Kammer oder
an die ausscheidenden Hof= und Kameralbeamten stattfindet.
62.
Es bewendet dabei, daß die jährliche Wittwen= und Waisenpension in dem
fünften Theile der immatrikulirten Besoldung besteht. Soweit die regelmäßigen Ein-
nahmen der Anstaltskasse zur Deckung der Pensionen und der sonstigen Ausgaben nicht
hinreichen, sind die Zuschüsse, welche nach dem jeweiligen, durch den Staatshaushalts-
etat festzusetzenden Bedürfnisse erfordert werden, aus der Hauptstaatskasse zu leisten.
Die Zuschüsse aus Mitteln der Fürstlichen Kammer und der Stadtgemeinden kommen
in Wegfall.