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* 4.
Bei der Annahme eines Depositums ist sofort ein genaues, insbesondere auch
den Grund und den Zweck der Hinterlegung enthaltendes Protokoll anzufertigen und
von den Beamten, welche das Depositum übernommen haben, zu unterzeichnen. Ebenso
ist bei der Entnahme eines Depositums aus dem Depositorium ein Protokoll aufzu-
nehmen, welches von den beiden Schlüsselinhabern und dem Empfänger zu unter-
schreiben ist.
Die Quittungsleistung muß, weun dieselbe vor der Depositalbehörde erfolgt,
vor besetzter Gerichtsbank, einem Richter und einem Protokollführer, aufgenommen werden.
Bei Geld ist der Betrag, bei Urkunden der Neunwerth in Zahlen und Buch-
staben, außerdem ist bei Urkunden der Gegenstand, das Datum, der Name des Aus-
stellers, eintretendenfalls die Serie und die Nummer, bei Kostbarkeiten ist der Name
der Sache, die Stückzahl, die Qualität und der Werth in dem Protokolle anzugeben.
Ist der Werth nicht bekannt, so hat alsbald eine Würderung durch einen verpflichteten
Sachverständigen zu erfolgen und auch dies ist durch ein Protokoll festzustellen.
Alle aufgenommenen Protokolle sind zu den einschlagenden Akten zu nehmen.
55.
Die Deposita sind sofort nach ihrer Annohme in das Depositorium einzu-
schließen und deshalb von den Beamten, welche sie angenommen haben, falls sie nicht
selbst die Schlüsselinhaber sind, an diese unverzüglich abzuliefern. Ist letzteres nicht
sofort möglich, so muß die Ablieferung doch in jedem Falle innerhalb 24 Stunden
nach der Annahme geschehen. Bis dahin haben die Beamten, welche die Deposita
angenommen haben, für die möglichst sichere Aufbewahrung Sorge zu tragen.
§6.
Bei jedem Gerichte ist ein besonderes, mit einem alphabetischen Namensregister
versehenes Depositenbuch zu führen, in welchem je die eine Seite zur Buchung der
Einnahme, die gegenüberliegende zur Buchung der Ausgabe dient.
Das Depositenbuch ist nach dem unter A beigefügten Schema einzurichten,
gleich bei der Anlegung zu binden, zu foli#ren und hinsichtlich der Blätterzahl von
den Schlüsselinhabern am Schlusse durch Unterschrift und Beidrückung des Gerichts-
siegels zu beglaubigen.
§ 7.
Die Niederlegung eines Depositums in das Depositorium und die Entnahme
eines Depositums aus dem Depositorium ist sofort im Depositenbuche einzutragen und