Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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* 4. 
Bei der Annahme eines Depositums ist sofort ein genaues, insbesondere auch 
den Grund und den Zweck der Hinterlegung enthaltendes Protokoll anzufertigen und 
von den Beamten, welche das Depositum übernommen haben, zu unterzeichnen. Ebenso 
ist bei der Entnahme eines Depositums aus dem Depositorium ein Protokoll aufzu- 
nehmen, welches von den beiden Schlüsselinhabern und dem Empfänger zu unter- 
schreiben ist. 
Die Quittungsleistung muß, weun dieselbe vor der Depositalbehörde erfolgt, 
vor besetzter Gerichtsbank, einem Richter und einem Protokollführer, aufgenommen werden. 
Bei Geld ist der Betrag, bei Urkunden der Neunwerth in Zahlen und Buch- 
staben, außerdem ist bei Urkunden der Gegenstand, das Datum, der Name des Aus- 
stellers, eintretendenfalls die Serie und die Nummer, bei Kostbarkeiten ist der Name 
der Sache, die Stückzahl, die Qualität und der Werth in dem Protokolle anzugeben. 
Ist der Werth nicht bekannt, so hat alsbald eine Würderung durch einen verpflichteten 
Sachverständigen zu erfolgen und auch dies ist durch ein Protokoll festzustellen. 
Alle aufgenommenen Protokolle sind zu den einschlagenden Akten zu nehmen. 
55. 
Die Deposita sind sofort nach ihrer Annohme in das Depositorium einzu- 
schließen und deshalb von den Beamten, welche sie angenommen haben, falls sie nicht 
selbst die Schlüsselinhaber sind, an diese unverzüglich abzuliefern. Ist letzteres nicht 
sofort möglich, so muß die Ablieferung doch in jedem Falle innerhalb 24 Stunden 
nach der Annahme geschehen. Bis dahin haben die Beamten, welche die Deposita 
angenommen haben, für die möglichst sichere Aufbewahrung Sorge zu tragen. 
§6. 
Bei jedem Gerichte ist ein besonderes, mit einem alphabetischen Namensregister 
versehenes Depositenbuch zu führen, in welchem je die eine Seite zur Buchung der 
Einnahme, die gegenüberliegende zur Buchung der Ausgabe dient. 
Das Depositenbuch ist nach dem unter A beigefügten Schema einzurichten, 
gleich bei der Anlegung zu binden, zu foli#ren und hinsichtlich der Blätterzahl von 
den Schlüsselinhabern am Schlusse durch Unterschrift und Beidrückung des Gerichts- 
siegels zu beglaubigen. 
§ 7. 
Die Niederlegung eines Depositums in das Depositorium und die Entnahme 
eines Depositums aus dem Depositorium ist sofort im Depositenbuche einzutragen und
	        
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