Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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am Rande des ũber die Annahme oder Entnahme des Depositums gefertigten Proto- 
kolles mit rother Tinte zu vermerken, daß und an welcher Stelle des Depositenbuchs 
der Eintrag bewirkt worden ist. 
Sowohl die Buchung im Depositenbuche als dieser Vermerk ist von den beiden 
Schlüsselinhabern zu unterzeichnen. 
Für jeden Inhaber eines Depositums ist im Depositenbuche ein besondercs 
Konto nach fortlaufender Nummer anzulegen und am Kopfe desselben der Inhaber 
und die Bezeichuung der Akten, in welchen sich die einschlagenden Protokolle befinden, 
anzugeben. 
Ein Depositum, welches mehreren Personen in ungetheilter Gemeinschaft ge- 
hört, erhält nur ein besonderes Konto, jedoch sind am Kopfe desselben die sämmtlichen 
betheiligten Personen anzugeben. 
Auf den Kontis sind alle Einnahmen und Ausgaben einzutragen, so daß sich 
der Bestand des Depositoriums aus dem Depositenbuch jederzeit ersehen läßt. 
Bei jeder Post ist Tag und Jahr der Einnahme oder Ausgabe, bei Urkunden 
und Kostbarkeiten eine kurze aber geungende Bezeichnung derselben, bei Kostbarkeiten 
auch deren Werth anzugeben. 
Außerdem ist unter Bezugnahme auf die Aktenstelle, an welcher sich das ein- 
schlagende Protokoll (6 4) befindet, zu bemerken, von wem die Uebergabe oder an 
wen die Aushändigung des Depositums erfolgt ist. 
89. 
Bei Kostbarkeiten, ingleichen bei Urkunden, welche wie Dividendenscheine und 
Talons keinen bestimmten oder keinen selbständigen Geldwerth haben, ist im Depo- 
sitenbuche nur deren Zahl und Beschreibung, nicht aber in den Geldlinien eine Summe 
dafür einzutragen. Die Eintragung erfolgt unter fortlaufenden Nummern. 
Dagegen sind die auf deutsche Währung lautenden Zinsscheine (Konpons) met 
ihrem Geldbetrage in die dazu bestimmten Linien der Urkundenkolumne einzuzeichnen. 
8 10. 
Far die ordnungsmäßige Führung des Depositenbuchs und die Richtigkeit des 
Depositalbestandes haften die Schlüsselinhaber solidarisch. 
§ 11. 
Jedes Depositum, soweit es in baarem Gelde oder Kostbarkeiten besteht, ist,
	        
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