Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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soweit thunlich, besonders einzupacken und das Packet mit der Nummer des Kontos, 
welches das Depositum im Depositenbuche hat und mit dem Namen des daselbst ein- 
Vetragenen Inhabers zu versehen. 
Die Kostbarkeiten sind außerdem, soweit thunlich, mit den Nummern zu be- 
zeichnen, mit welchen sie auf dem betreffenden Konto eingetragen sind. 
uf Sparlassenbüchern ist die Kontonummer mit rother Tinte auf einer auf- 
zuklebenden Vignette zu bemerken. 
Andere Urkunden sind in Tekturen zu legen und diese mit den erforderlichen 
Ueberschriften zu versehen. 
Ueber die hinterlegten Urkunden, welche auf den Inhaber lauten, hat der De- 
positenbuchführer ein besonderes, außerhalb des Gebäudes, in welchem sich das Depo- 
situm befindet, aufzubewahrendes Verzeichniß zu halten, in welchem jede solche Urkunde 
nach Emission, Litera, Serie, Nummer 2c. mit Bezeichnung des Deposilums, zu welchem 
sie gehört, einzutragen, jede verausgabte Obligation hingegen zu durchstreichen ist. 
8 12. 
Jedem, der etwas gerichtlich hinterlegt, ist ein Hinterlegungsschein auszustellen, 
welcher Alles enthalten muß, was in §8 4 für die Protokolle vorgeschrieben ist. 
Der Hinterlegungsschein ist mit dem Gerichtssiegel und der Unlerschrift der 
beiden Schlüsselinhaber zu versehen. 
Wenn bei der Annahme des Depositums die Ablieferung desselben an die 
Schlasselinhaber und die Ausfertigung des Hinterlegungsscheines durch die letzteren 
nicht sofort erfolgen kann, so haben die das Depositum annehmenden Beamten dem 
Hinterlegenden eine Interimsquittung auszustellen, welche nach der Ablieferung des 
Depositums an die Schlüsselinhaber gegen einen förmlichen Hinterlegungsschein um- 
zutauschen ist. 
5 13. 
Die hinterlegten Gegenstände sind in der nämlichen Beschaffenheit aufzube- 
wahren, in welcher sie dem Gericht übergeben worden sind. 
Eine Veräußerung, Verwendung oder Veränderung derselben dorf nur mit Zu- 
stimmung der Betheiligten vorgenommen werden, es sei denn, daß zur Erhaltung des 
Werthes des Depositums eine Veränderung nothwendig geworden wäre. 
8 14. 
Die Rückgabe eines Depositums erfolgt gegen Rückgabe des Hinterlegungs- 
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