Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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scheines, oder wenn ein solcher noch nicht ausgehändigt ist, der Interimsquittung in 
Folge gerichtlichen Beschlusses an den hiernach bestimmten Empfangsberechtigten oder 
an dessen zur Empfangnahme gerichtlich oder notariell Bevollmächtigten. 
Ist der Hinterlegungsschein oder die Interimsquittung nicht zu beschaffen, so 
sind diese Urkunden von demjenigen, welchem sie ertheilt worden sind, oder von seinen 
Erben durch einen auf seine Kosten gerichtlich auszustellenden Nevers für ungiltig zu 
erklären. Dem Ermessen des Gerichts bleibt vorbehalten, in geeigneten Fällen das 
Aufgebotsverfahren eintreten zu lassen. 
Wird nur ein Theil des Hinterlegten hinausgegeben, so wird der hinausge- 
hebene Gegenstand auf dem Hinterlegungsscheine abgeschrieben. 
8 16. 
Hat das Gericht Bedenken, ein Depositum demjenigen, der Anspruch darauf 
erhebt, auszuantworten, oder entstehen Irrungen über den zu gewährenden Betrag, 
so ist der Betheiligte nicht sofort auf den Prozeßweg zu verweisen, sondern es ist 
unter genauer Darlegung der Verhältnisse Bericht an das Ministerium zu erstatten 
und der von diesem gegebenen Weisung gemäß zu verfahren. 
8 16. 
Wegen älterer Deposita ist, wenn die Berechtigten nicht bekannt sind, oder ihr 
Aufenthalt nicht zu ermitteln ist, an das Ministerium Bericht zu erstatten. Wenn 
das Depositum einen Werth von mindesteus Ein Hundert und Fünfzig Mark hat und 
das Ministerium es beantragt, findet nach Maßgabe der Civilprozeßordnung das Auf- 
gebotsverfahren statt. Ist der Werth des Depositums geringer als Ein Hundert und 
Fünfzig Mark, oder wird durch das Aufgebotsverfahren ein Berechtigter nicht festge- 
stellt, so fällt das Deposium an den Staatsfiskus. 
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Melden sich jedoch vor Ablauf der Verjährungszeit nach der Ablieferung des 
Depositums an die Staatskasse noch Berechtigte, so ist denselben, soweit sie gegründete 
Ansprüche an das abgelieferte Depositum darthun, von der Staatskasse der empfangene 
Geldbetrag, oder der noch in Natur vorhandene Gegenstand, oder, falls letzterer ver- 
äußert worden ist, der daraus gewonnene Erlös jedoch ohne die bis zur Zeit der 
Anmeldung gezogenen Zinsen und den sonstigen Abwurf herauszugeben. 
8 18. 
Durch die Annahme eines Depositums geht das Gericht die Verpflichtung ein,
	        
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