Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

In dieses Vuch wird über die Einzahlnngen quittirt, der Vetrag der erwachseuen 
Zinsen und jede Rückzahlung auf das Guthaben eingetragen, auch jede von Seiten 
des Inhabers erfolgte Kündigung notirt. Ohne dasselbe wird weder eine Einlage 
angenommen, noch eine Rückzahlung geleistet. 
Das Eintragen geschieht von Seiten der Beamten der Anstalt. (§ 6 Abf. 1.) 
Einträge des Inhabers oder eines Dritten sind wirkungslos. 
Dem Ermessen des Direktorimus ist überlassen, bei Rückzahlungen die Quittung 
des Empfängers zu verlangen. 
Jeder Einleger ist verbunden, sein Sparkassenbuch der Sparkassenverwaltung 
auf deren Verlangen behufs der Nachtragung der erwachsenen Zinsen, Vergleichung 
mit den Hauptbüchern und der etwa nöthig werdenden Berichtigungen vorzulegen. 
Ein Sparlkasseubuch kostet dreißig Pfennige. Dieser Betrag wird aber erst 
dann erhoben, wenn das ganze Guthaben zurückgezogen oder an Stelle eines verloren 
gegangenen oder vollgeschriebenen Buches ein neues ausgefertigt wird. 
Bei Rückzahlung des ganzen Guthabens oder Ausfertigung eines neuen Spar- 
kassenbuchs an Stelle eines vollgeschriebenen ist die Sparkasse berechtigt, das ungiltig 
gewordene Sparkassenbuch innezubehalten. Die solchergestalt zurückgezogenen Spar- 
kassenbücher sind zehn Jahre lang aufzubewahren und alsdann zu vernichten. 
§ 16. 
egitimation. 
An Jeden, welcher ein Sparkassenbuch zum Zwecke der Zurücknahme von 
Geldern zur Kasse bringt, erfolgt die Zurückzahlung mit derselben Wirkung, als wäre 
sie dem, auf dessen Namen das Sparkassenbuch lautet, selbst geleistet. 
Die Frage, ob der Inhaber eines Sparkassenbuches dessen rechtmäßiger Eigen- 
thümer sei oder nicht (den Legitimationspunkt), zu erörtern, ist die Sparkassenver= 
waltung zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet. 
817. 
Zwangovollstrechung in Sparliassenguthaben. 
Die Zwangsvollstreckung in Sparkasseneinlagen und deren Zinsen, sowie die 
Vollziehung eines Arrestes in solche ist durch Wegnahme (Pfändung) des Sparkassen- 
buchs und entsprechende Benachrichtigung des Snarkassendirektorinms zu bewirken 
(Geseb vom 9. September 1879; Gesetzsammlung Bd. XIX. S. 111.). 
Die Bestimmungen in § 16 werden durch eine derartige Benachrichtigung nicht 
außer Wirksamkeit geseßz.
	        
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