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zu einem Reservefonds anzusammeln und in zinstragenden, an der Börse leicht ver-
käuflichen Schuldverschreibungen des deutschen Reichs oder deutsche. Bundesstaaten
anzulegen.
Der Gesammtbetrag der von den drei Sparkassen an den Staat zu leistenden
jährlichen Abgabe wird für jede Finanzperiode von dem Ministerium unter Zustim-
mung der Landesvertretung festgeseht. Solange die Reservefonds nicht die Höhe von
zehn Prozent sämmtlicher Einlagen erreicht haben, darf die Abgabe an den Staat
höchstens ein Fünfttheil desjenigen Ueberschusses betragen, welcher bei Fortleistung des
für die Finanzperiode 1881 bis 1883 gezahlten jährlichen Abgabebetrags nach Deckung
des letzteren in jedem Jahre sich herausstellt.
8 26.
Auflösung der Sparliasse.
Die Auflösung der Sparkasse kann nur von Seiten der Staatsregierung mit
Zustimmung der Landesvertretung verfügt werden.
Sobald die Auflösung beschlossen und össentlich bekannt gemacht ist, wird die
Annahme von Einlagen eingestellt und mit Einziehung der Außenstände sowie mit
allmählicher Zurückzahlung der Einlagen vertahren.
Zu diesem Behufe sind die Einleger, mit Verschweigung ihrer Namen, unter
Angabe der Nummern ihrer Sparkassenbücher, öffentlich zur Empfangnahme ihres
Guthabens vorzuladen. Für Gläubiger, welche sich nicht zur Empfangnahme ihres
Guthabens einfinden, wird der Betrag auf deren Kosten gerichtlich deponirt. Im
Uebrigen gelten hinsichtlich der Kündigung und ihrer Wirkungen die in § 13 ent-
haltenen Bestimmungen.