Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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zu einem Reservefonds anzusammeln und in zinstragenden, an der Börse leicht ver- 
käuflichen Schuldverschreibungen des deutschen Reichs oder deutsche. Bundesstaaten 
anzulegen. 
Der Gesammtbetrag der von den drei Sparkassen an den Staat zu leistenden 
jährlichen Abgabe wird für jede Finanzperiode von dem Ministerium unter Zustim- 
mung der Landesvertretung festgeseht. Solange die Reservefonds nicht die Höhe von 
zehn Prozent sämmtlicher Einlagen erreicht haben, darf die Abgabe an den Staat 
höchstens ein Fünfttheil desjenigen Ueberschusses betragen, welcher bei Fortleistung des 
für die Finanzperiode 1881 bis 1883 gezahlten jährlichen Abgabebetrags nach Deckung 
des letzteren in jedem Jahre sich herausstellt. 
8 26. 
Auflösung der Sparliasse. 
Die Auflösung der Sparkasse kann nur von Seiten der Staatsregierung mit 
Zustimmung der Landesvertretung verfügt werden. 
Sobald die Auflösung beschlossen und össentlich bekannt gemacht ist, wird die 
Annahme von Einlagen eingestellt und mit Einziehung der Außenstände sowie mit 
allmählicher Zurückzahlung der Einlagen vertahren. 
Zu diesem Behufe sind die Einleger, mit Verschweigung ihrer Namen, unter 
Angabe der Nummern ihrer Sparkassenbücher, öffentlich zur Empfangnahme ihres 
Guthabens vorzuladen. Für Gläubiger, welche sich nicht zur Empfangnahme ihres 
Guthabens einfinden, wird der Betrag auf deren Kosten gerichtlich deponirt. Im 
Uebrigen gelten hinsichtlich der Kündigung und ihrer Wirkungen die in § 13 ent- 
haltenen Bestimmungen.
	        
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