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bahn nach Schleiz zu erbauen, haben zu Regelung der hierbei in Betracht kommenden
staatsrechtlichen und finanziellen Fragen zu Bevollmächtigten ernannt
Seine Durchlaucht der regierende Fürst Reuß j. L.
Höchstihren Staatsrath Walther Engelhardt,
Seine Majestät der König von Sachsen
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Ewald Alexander Hoffmann,
welche unter Vorbehalt der Ratifikation über folgende Punkte übereingekommen sind:
Art. 1.
Die Bahn soll als eine eingleisige, seiner Zeit nach Maßgabe der Bahnordnung
für Deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 oder der
etwa später an deren Stelle tretenden Bestimmungen zu betreibende Eisenbahn mit
der normalen Spurweite von 1,435 Meter im Lichten der Schienen auf Grund eines
durch Königlich Sächsische Eisenbahntechniker zu bearbeitenden, von beiden Regierungen
zu genehmigenden speziellen Projektes gebaut und der Bau von der Königlich Säch-
sischen Regierung ausgeführt werden.
Das Eigenthum an der Bahn wird einem jeden der betheiligten Staaten
innerhalb seines Staatsgebietes zustehen mit alleiniger Ausnahme der für die Bahn
theils neu zu beschaffenden, theils aus dem vorhandenen Betriebsmittelparke der König-
lich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung zu stellenden Betriebsmittel, welche in das
ausschließliche Eigenthum des Königlich Sächsischen Staatssiskus übergehen und be-
ziehentlich in demselben verbleiben.
Art. 2.
Beide Regierungen werden zu Gunsten des Unternehmens die in Ihren
Gebieten geltenden Bestimmungen über Expropriation von Grundeigenthum für Eisen-
bahnanlagen in Wirksamkeit sehen und lehtere durch Ihre Behörden unter Zuziehung
der Organe der Königlich Sächsischen Bauverwaltung nach Maßgabe des genehmigten
Projektes und unter Rücksichtnahme auf die künftigen Bedürfnisse des Betriebes durch-
führen lassen.
Art. 3.
Für den Ban der Bahn sollen allenthalben die bei der Königlich Sächsischen
Staatseisenbahnverwaltung geltenden Normen und Bestimmungen maßgebend sein.
Sollten sich im Verlause der Bauansführung Abweichungen von dem ursprüng-
lich genehmigten Projekte als nöthig oder zweckmäßig herausstellen, so werden sich,
soweit das Fürstlich Reußische j. L. Staatsgebiet hierbei in Frage kommt, beide
Regierungen hierüber verständigen.